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Zurück an den Telefonverkäufer
Aus Espresso vom 18.09.2014. Bild: Keystone
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Konsum Zurück an den Telefonverkäufer

Bei Käufen via Telefon können Kunden künftig innert vierzehn Tagen vom Vertrag zurücktreten. Das beschloss am Mittwoch auch der Nationalrat. Anders als der Ständerat will er aber nichts wissen von einem Widerspruchsrecht für Waren, die im Internet bestellt werden.

Windige Telefonverkäufer verstehen es, Konsumenten in ein Gespräch zu verwickeln, bis man für eine Sache zusagt, die man eigentlich nicht braucht. Trifft die Ware ein paar Tage später ein, bleibt einem nichts anderes übrig, als die Rechnung zu bezahlen. Während in der EU seit Juni ein allgemeines Widerrufsrecht von 14 Tagen gilt, kann man in der Schweiz bisher nicht von einem solchen Kauf zurücktreten. Das soll sich nun ändern. Nach dem Ständerat sprach sich am Mittwoch auch der Nationalrat dafür aus, das Widerrufsrecht auf Telefongeschäfte auszudehnen. Heute sieht das Schweizer Recht nur bei Haustürgeschäften ein Widerrufsrecht vor.

Kein Schutz bei Onlinegeschäften

Eine bürgerliche Mehrheit im Nationalrat lehnte es ab, das Widerrufsrecht auf den Onlinehandel auszudehnen. Eine Überrumpelungsgefahr bestehe bei Internetgeschäften nicht, weil man die Ware dort ganz bewusst bestelle. Justizministerin Simonetta Sommaruga entgegnete erfolglos, dass der Kunde das Produkt, das er kaufe ebenfalls nicht sehe. Zudem seien Schweizer derzeit gegenüber EU-Bürgern benachteiligt: «Wenn ein deutscher Kunde bei einem Schweizer Händler online bestellt, hat er ein Widerrufsrecht – ein Kunde aus der Schweiz aber nicht», sagte Sommaruga. Das Geschäft geht nun zurück an den Ständerat.


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