Familienvater Michael Kolp achtet beim Buchen einer Flugreise für die Familie immer darauf, dass die Abflugzeiten nicht zu früh oder spät sind. So auch beim Buchen der Herbstferien in der Türkei. Das betreffende Arrangement sah einen Abflug um 10.30 Uhr vor. Ideal für eine Familie. «Erfahrungsgemäss beginnen die Ferien nicht unbedingt gut, wenn man die Kinder morgens vor vier Uhr wecken muss. Dann sind die Kinder gestresst – und die Eltern auch.»
Kosten wegen Flugverschiebung
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Trotz der sorgfältigen Planung musste die Familie schliesslich doch vor vier Uhr früh aufstehen: «Eine Woche vor der Reise teilte uns der Veranstalter mit, dass der Flug auf 07.05 Uhr vorverschoben wurde.»
Dies bedeutete auch, dass Familie Kolp nicht wie geplant mit dem Zug an den Flughafen Zürich reisen konnte. Sie mussten das Auto nehmen und dieses in der Parkgarage stehen lassen. Kosten: 244 Franken.
«Es ist ja nicht unser Verschulden, dass wir das so machen mussten. Da wäre es konsumentenfreundlich, wenn der Veranstalter für die effektiv entstandenen Zusatzkosten aufkommen würde.»
Das Wichtigste in Kürze:
Keine Entschädigung der Kosten
Veranstalter TUI weist eine Schuld an der Verschiebung von sich. Das werde von der jeweiligen Charter-Gesellschaft so festgelegt: «Wir können da praktisch keinen Einfluss nehmen», sagt Roland Schmid von TUI Schweiz. Ausserdem sei die Anreise an den Flughafen alleinige Sache der Passagiere. «Das Arrangement gilt ab Flughafen.»
Ansprüche erst bei «wesentlichen» Änderungen
Flugverschiebungen sind im Pauschalreisegesetz geregelt. Bei «wesentlichen» Änderungen kann der Kunde vom Vertrag zurück treten. Eine angekündigte Flugverschiebung von dreieinhalb Stunden, wie im Fall der Familie Kolp, gelte aber noch nicht als «wesentlich», sagt Franco Muff, Ombudsman der Schweizer Reisebranche. «Wesentlich wäre, wenn die Aufenthaltszeit wesentlich verkürzt wird, also mehr als einen halben Tag.» Dann wäre der Veranstalter angehalten, eine Preisermässigung anzubieten. «Wesentlich» wäre auch, wenn der Tag des Hin- oder Rückflug ganz ändern würde. Oder der Preis des Arrangements um mehr als zehn Prozent teurer würde.
Entschädigungen bei ungeplanten Verspätungen
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Bei dem heutigen dichten Flugverkehr müsse man solche «unwesentlichen» Änderungen schlicht hinnehmen, sagt auch Reto Ineichen, Dozent für Tourismusrecht an der Hochschule Luzern. Anders wäre es, wenn der Flieger ungeplant dreieinhalb Stunden Verspätung gehabt hätte. «Dann kommt die sogenannte Fluggastrechte-Verordnung zum Zug. Dann hätte jeder Passagier Anrecht auf eine Entschädigung.» Im Falle eines Mittelstreckenfluges wie Zürich-Antalya wären das laut der Verordnung immerhin 400 Euro pro Person.
Allerdings komme man mit den gestellten Ansprüchen oft nicht durch, relativiert Reto Ineichen. Airlines können nämlich Gründe geltend machen wie zum Beispiel «Sicherheitsaspekte», bei denen der Anspruch auf eine Entschädigung entfällt.