«Aus bislang nicht vorhersehbaren Gründen» müsse der Flug geändert werden. Diese schlechte Botschaft haben Air Berlin-Kunden im Juni per Mail erhalten. Der gebuchte Direktflug Zürich – Cagliari wurde gestrichen. Neu werde nicht mehr Cagliari im Süden Sardiniens, sondern Olbia im Norden der Insel angeflogen.
Passagiere müssen Umbuchung nicht akzeptieren
Für viele Passagiere hat das ärgerliche Folgen: Nicht wenige haben Automiete und Hotelbuchungen genau auf den Flug abgestimmt. Diese Änderung betreffe alle Passagiere, welche ursprünglich den Flug nach Cagliari gebucht hätten, schreibt die Fluggesellschaft unmissverständlich ihren Kunden. So «unvorhersehbar» wie Air Berlin vorgibt, sind die Gründe jedoch nicht. Die deutsche Fluggesellschaft hat die Verbindung bereits Monate zuvor aus dem Flugplan gestrichen. .
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Aber die Passagiere müssen die Änderung nicht akzeptieren, erklärt Reiserechtsexperte Reto Ineichen gegenüber dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1: «Zwischen Olbia und Cagliari liegen beinahe vier Stunden Autofahrt. Das ist doppelt so lange wie der eigentliche Flug.» Deshalb könnten Passagiere sicher nicht gezwungen werden, diese Variante anzunehmen, betont Reto Ineichen.
Im konkreten Fall haben die Passagiere Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises, falls sie die vorgeschlagene Flugalternative nicht akzeptieren wollen.
Bis zu 600 Euro Strafzahlung
Die EU schützt Passagiere bei Verspätungen und Annulationen, indem sie den Airlines Strafzahlungen auferlegt. Hätte Air Berlin den ursprünglichen Flug sieben oder weniger Tage vor dem Abflug storniert, wäre eine Ausgleichszahlung in der Höhe von mehreren hundert Euro fällig gewesen.
Diese Strafzahlungen sind in der EU-Verordnung 261 aus dem Jahr 2006 geregelt. Die Höhe dieser Zahlungen sind abhängig von der Länge des Fluges. Pro Passagier sind es zwischen 250 und 600 Euro (siehe auch Artike in der Service-Box)
Im Fall der Annulation von Air Berlin erhalten die betroffenen Passagiere keine Entschädigung. Die Annulation fünf Wochen vor Abflug zieht keine Sanktionen aus der Flugastrecht-Verordnung nach sich. Wer an der Feriendestination nun aber schon Ferienwohnung, Hotelzimmer oder Mietwagen gebucht hat, dem bleibt wohl nichts anderes übrig, als für die ganze Familie einen Ersatzflug zu suchen.
Hier droht der nächste Frust: «Solche Buchungen vor der Hochsaison kosten oft deutlich mehr, sofern überhaupt noch freie Plätze verfügbar sind», weiss Reto Ineichen.
Weiterkämpfen kann sich lohnen
Wenn die EU Verordnung nicht hilft, können die entstandenen Mehrkosten auf vertragsrechtlichem Weg geltend gemacht werden, erklärt der Dozent für Reiserecht an der Hochschule Luzern. «Passagiere können vor einem Gericht auf Schadenersatz klagen, wenn Fluggesellschaften den ursprünglichen Vertrag nicht einhalten», erklärt Reto Ineichen.
Da der Gang vor Gericht auch mit Kosten verbunden ist, gilt es gut abzuwägen, ob man diese Schritte wirklich unternehmen will. Manchmal sei aber rein schon die Ankündigung des Rechtsweges erfolgsversprechender als ein langes Hin und Her mit dem Kundendienst der jeweiligen Fluggesellschaft, so der Reiserechtsexperte.