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Ungerechtfertigte Betreibungen: Mehr Schutz für Konsumenten
Aus Kassensturz vom 12.09.2017.
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Geld Ungerechtfertigte Betreibungen: Mehr Schutz für Konsumenten

In der Schweiz kann jeder jeden betreiben – mit dramatischen Folgen für die Betroffenen: Denn auch wenn die Forderung ungerechtfertigt ist, bleibt der Eintrag im Betreibungsregister fünf Jahre erhalten. Damit ist bald Schluss.

Ein Eintrag im Betreibungsregister kann böse Folgen haben, bei der Bewerbung für eine Arbeitsstelle oder eine Wohnung etwa. «Die Angst vor einer Betreibung wird deshalb oft auch als Druckmittel für ungerechtfertigte Forderungen missbraucht», erklärt Mario Roncoroni, Co-Leiter der Berner Schuldenberatung.

Inkassofirmen etwa drohen gerne mit der Betreibung: «Betroffene bezahlen oft lieber die 200 Franken für ein Zeitschriftenabonnement, als eine Betreibung zu riskieren – auch wenn sie das Abo nie bestellt noch je eine Zeitschrift im Briefkasten hatten», weiss Mario Roncoroni. «Kassensturz» hat in den letzten Jahren mehrfach über solche Machenschaften berichtet.

Betreibungen aus Rache

Betreibungen werden auch als Racheakt missbraucht, etwa um dem streitbaren Nachbarn eins auszuwischen. Egal ob berechtigt oder nicht: Der «Tolggen» im Reinheft bleibt im Betreibungsregister fünf Jahre erhalten – so will es das Gesetz. Das soll sich jetzt ändern: Dank einem zusätzlichen Passus im Schuldenbetreibungs- und Konkursgesetz können zu Unrecht Betriebene den «Tolggen» nach drei bis spätestens fünf Monaten entfernen lassen – statt wie früher nach fünf Jahren.

Und so funktioniert‘s: Wie schon bisher, kann gegen eine Betreibung Rechtsvorschlag erhoben werden. Hat der Gläubiger nach drei Monaten die Betreibung nicht mit einem Rechtsöffnungsgesuch oder einer Klage fortgesetzt, hat der Betroffene neu das Recht, beim jeweiligen Betreibungsamt die Löschung des Eintrags zu verlangen. «Der Eintrag wird dann nicht gänzlich gelöscht, ist aber für Dritte nicht mehr einsehbar», präzisiert David Rüetschi vom Bundesamt für Justiz. Denn: Bringt der Gläubiger nachträglich die Beweise für die Fortsetzung der Betreibung, erscheint der Eintrag wieder im Register.

Private Register sind ausgenommen

Doch auch das revidierte Gesetz weist zwei «Tolggen» auf – zumindest aus Konsumentensicht. Erstens: Das neue Gesetz tritt frühestens im Sommer 2018 in Kraft. Wann genau, darüber muss der Bundesrat noch befinden. Und zweitens: In privaten Registern wie Moneyhouse, Teledata oder Creditreform sind alle Betreibungen ersichtlich. «Es ist tatsächlich so, dass die neue Regelung nicht für private Register gilt», bestätigt Bundesjurist David Rüetschi. Das führe in der Praxis immer zu Verwirrung und Unsicherheiten. «Das Parlament hat deshalb den Bundesrat beauftragt, die Einführung schärferer Regeln zu prüfen.»

Schuldenberater Mario Roncoroni begrüsst das neue Gesetz, vor allem hinsichtlich Inkassofirmen: «Diesen wird mit dem neuen Gesetz ein wesentliches Druckmittel genommen. Ungerechtfertigte Forderungen können in Zukunft nicht mehr mit einer Betreibungsandrohung durchgedrückt werden.»

Neues Pflichtenheft für Inkassofirmen

Das Parlament wird in Bälde über ein Pflichtenheft für Inkassofirmen beraten. Die Motion von Beat Flach (GLP/AG) will Inkassofirmen Verhaltensregeln auferlegen: So sollen Inkassofirmen die geltend gemachten Forderungen spezifizieren und begründen müssen – insbesondere die oft hohen Mahngebühren. Das Pflichtenheft verbietet zudem «drohendes, einschüchterndes oder sonst wie unangemessenes Verhalten gegenüber dem Schuldner». Die Motion fordert weiter, dass eine Verletzung der Verhaltensregeln strafbar wird, gestützt auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Der Bundesrat empfiehlt die Ablehnung der Motion.
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Studiogespräch mit Gabriela Baumgartner, Rechtsexpertin Kassensturz/Espresso
Aus Kassensturz vom 12.09.2017.
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