Ein «Espresso»-Hörer aus dem Züricher Tösstal traute bei einem kürzlichen Zahnarzttermin seinen Augen nicht: Die Assistentin gab ihm einen medizinischen Fragebogen zum Ausfüllen. Unter «Angaben über den allgemeinen Gesundheitszustand» sollte er angeben, ob er unter Allergien leide, Medikamente einnehme oder ob er Gesichtsoperationen hinter sich habe.
«Die Relevanz diese Fragen habe ich ja noch verstanden», schreibt der Mann dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1. «Nicht aber, ob ich Alkohol trinke, leicht blaue Flecken bekäme, schnarche, an Heuschnupfen oder Verdauungsproblemen leide.» Solche Fragen hätten doch mit einer zahnärztlichen Behandlung nichts zu tun. Der Hörer möchte deshalb wissen, ob er sie beantworten muss.
Das Ausfüllen von Patientenfragebögen ist freiwillig
Grundsätzlich gilt: Patientinnen und Patienten sind nicht verpflichtet, solche Fragebögen auszufüllen. Jeder Arzt muss auf seinem Fragebogen den Hinweis anbringen, dass das Ausfüllen freiwillig ist.
Natürlich möchte sich ein Arzt vor einer Behandlung ein Bild über den Gesundheitszustand eines Patienten machen, um ihn bestmöglich zu behandeln und um allfällige Risiken zu begrenzen. Bei seinen Fragen muss er aber das Prinzip der Verhältnismässigkeit beachten: Fragen darf er nur, was für die Behandlung und die Rechnungsstellung von Bedeutung ist.
«Kleingedrucktes» ist auch beim Arzt nicht lupenrein
Heikel bei Patientenfragebögen sind aber nicht nur die Fragen, sondern auch das Kleingedruckte.
Im Falle des «Espresso»-Hörers aus dem Tösstal steht zum Beispiel, dass sich der Patient mit seiner Unterschrift einverstanden erkläre, dass der Arzt sämtliche Patientendaten anderen Ärzten und der Krankenkasse übermitteln und dass der Arzt für die Rechnungsstellung ein Inkassobüro einschalten dürfe.
Solche Pauschaleinwilligungen, in denen Patienten ihre Ärzte zum Voraus uneingeschränkt vom Arztgeheimnis entbinden, sind jedoch ungültig.
Jeder Arzt untersteht dem Arztgeheimnis. Er darf Patientendaten nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen an eine Krankenkasse oder an einen anderen Arzt weitergeben. Bei der Rechnungsstellung darf der Arzt eine externe Stelle beauftragen. Er darf ihr aber nur die für die Rechnung notwendigen Daten seiner Patienten weiterleiten und auch dazu braucht er die konkrete Einwilligung seiner Patienten.
Patienten dürfen sich wehren
Patientinnen und Patienten sind also im Recht, wenn sie sich weigern, persönliche Fragen zu beantworten oder ihre Einwilligung in die Weitergabe von Daten zu verweigern. Konsequenzen fürchten müssen sie nicht: Ein Arzt dürfte in diesem Fall eine Behandlung nicht verweigern.