An ihrer letzten Stelle hat Mirjam Hedinger nur zwei Monate gearbeitet. Ende November verlässt sie den Betrieb. Doch auf den November-Lohn wartet sie noch heute.
Immer wieder neue Ausreden
Auf eine Mahnung per Mail reagiert die ehemalige Chefin letzte Woche. Die Lohnauszahlung habe sich aus verschiedenen Gründen verzögert, werde aber Anfang März vorgenommen. Mirjam Hedinger ist verunsichert. «Was kann ich tun, wenn sie wieder nicht zahlt?», möchte die junge Frau von «Espresso» wissen.
Die Lohnzahlung ist die wichtigste Pflicht des Arbeitgebers. Verletzt er diese Pflicht, warten viele Angestellten erst einmal ab, lassen sich vertrösten oder möchten einen Konflikt vermeiden. Das kann unangenehme Folgen haben.
Der Arbeitgeber zahlt nicht? So gehen Sie vor:
Laut Gesetz muss der Lohn spätestens am letzten Tag des Monats auf dem Konto des Arbeitnehmers eintreffen. Trifft der Lohn nicht pünktlich ein, sollten Betroffene auf keinen Fall zuwarten, sondern handeln:
- Schritt: Mahnen Sie Ihren Arbeitgeber, aus Beweisgründen schriftlich, mit eingeschriebenem Brief. Setzen Sie ihm eine kurze Frist (1 Woche).
- Sie haben das Recht, Ihre Arbeit niederzulegen, so lange Ihr Arbeitgeber mit der Lohnzahlung im Rückstand ist. Die ausgefallenen Stunden müssen Sie später nicht nacharbeiten.
- Ist Ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig, dürfen Sie das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen. Vor diesem Schritt sollten Sie sich jedoch rechtlich beraten lassen (zum Beispiel bei einer Gewerkschaft oder beim Arbeitsgericht).
- Leiten Sie die Betreibung gegen Ihren Arbeitgeber ein. Zuständig ist das Betreibungsamt am Sitz der Unternehmung. Die Einleitung der Betreibung kostet zwischen 40 und 90 Franken.
- Erhebt der Arbeitgeber Rechtsvorschlag auf die Betreibung, können sie das Verfahren dennoch fortsetzen und im Rechtsöffnungsverfahren die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangen. Lassen Sie sich vor diesem Schritt über das korrekte Vorgehen beraten.
- Fällt der Arbeitgeber in Konkurs, haben Sie Anspruch auf eine so genannte Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenversicherung. Das gilt aber lediglich für Lohnforderungen der letzten vier Monate vor Konkurseröffnung.
Insolvenzentschädigung
Bei der ehemaligen Arbeitgeberin von Mirjam Hedinger ist nicht klar, ob sie zahlungsunfähig ist. Auf keinen Fall sollte sich Mirjam Hedinger weiter vertrösten lassen, sondern ihrer Ex-Chefin eine letzte Frist von 5 Tagen setzen. Ist dann der Lohn immer noch nicht auf dem Konto, sollte Mirjam Hedinger sofort die Betreibung einleiten.
Mahnungen per Mail genügen nicht
Wichtig: Einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat nur, wer seinen Lohnanspruch auf dem Betreibungsweg geltend gemacht hat.
Wer dagegen den Arbeitgeber nur telefonisch oder per Mail mahnt und sich vertrösten lässt, verliert diesen Anspruch und geht doppelt leer aus.