Man liebt oder man hasst sie: Katzen. Rund 1,4 Millionen Haustiger, Büsis und Schnurrlis sind laut dem Zürcher Tierschutz auf ihren Samtpfoten in der Schweiz unterwegs und werfen – wen wunderts – auch rechtliche Fragen auf. Zum Beispiel diese:
Der Nachbar hält in seiner Wohnung 15 Katzen. Ist das erlaubt?
Laut Tierschutzgesetz müssen Tiere artgerecht gehalten werden. Katzen benötigen erhöhte Ruheflächen, pro Katze ein Katzenkistchen, Rückzugs- und Beschäftigungsmöglichkeiten. Werden sie im Innern gehalten, muss der Raum mindestens zwei Meter hoch sein und sieben Quadratmeter gross.
Auf dieser Fläche dürfen maximal vier Katzen zusammen gehalten werden. Für jede weitere Katze braucht es zusätzlich mindestens 1,7 m2. So würde die Mindestfläche für eine Gruppe von 15 ausgewachsenen Katzen gegen 30 m2 betragen. Selbst wenn die Wohnung gross genug ist: eine dermassen grosse Katzengruppe verursacht Geruchsimmissionen, die Nachbarn nicht tolerieren müssen.
Fühlen sich Mieterinnen und Mieter gestört, können sie sich an den Vermieter wenden. Wohnungseigentümer können ihr Unbehagen an einer Versammlung der Stockwerkeigentümer vorbringen oder gerichtlich gegen den Nachbarn vorgehen. Werden Tiere nicht artgerecht gehalten, kann zudem dem kantonalen Veterinäramt Meldung erstattet werden.
Katzen koten auf dem Spielplatz. Mit welchen Mitteln darf man sie vertreiben?
Kaffeesatz, Pfeffer, Weissdornbüsche, Wasserpistole, Ultraschallgeräte oder Elektrozäune: Erlaubt ist, was Katzen erschreckt oder stört, aber nicht verletzt oder übermässig in Angst versetzt. Wer eine Katze verletzt oder gar tötet macht sich strafbar und kann vom Besitzer auf Schadenersatz verklagt werden. Weil Tiere vor dem Gesetz nicht mehr als blosse Sache gelten, kann ein Katzeneigentümer neben dem Wert der Katze auch einen so genannten Affektionswert für den emotionalen Verlust verlangen. Das können – je nach Alter des Tieres und Intensität der Beziehung zu seinem Besitzer – hunderte oder tausende von Franken sein.
Nachbars Katze zerstört die Pflanzen in meinem Garten. Ist der Besitzer haftbar?
Nein. Freilaufende Katzen lassen sich nicht ständig überwachen und beaufsichtigen. Deshalb können ihre Besitzer nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Mit einer Ausnahme: Ist eine Katze «einschlägig» bekannt, weil sie bereits grössere Schäden angerichtet oder gar Menschen verletzt hat, so muss ihr Besitzer Vorsichtsmassnahmen ergreifen.
Tut er das nicht, verletzt er seine gesetzliche Sorgfaltspflicht und kann haftbar gemacht werden. Eine Hauskatze aber nicht mehr nach draussen zu lassen, weil sie hin und wieder im Beet des Nachbarn gräbt, wäre aber nicht verhältnismässig. Tipp: Einzelne Haftpflichtversicherungen übernehmen Katzenschäden. Es lohnt sich also, das Gespräch mit dem Katzenbesitzer zu suchen, damit der den Schaden bei seiner Versicherung anmelden kann.