Es war wohl nicht sein Tag: Spät am Abend kugelt sich ein «Espresso»-Hörer aus dem Kanton Bern zu Hause die Schulter aus. Der gerufene Arzt verständigt die Ambulanz und lässt den Patienten ins Spital bringen. Dort wird ihm unter Narkose die Schulter eingerenkt und geschient.
«Als ich gegen zwei Uhr in der Nacht langsam wieder ansprechbar war, bestellte mir der Arzt für den Heimweg ein Taxi», schildert der Mann. Doch jetzt will die Krankenkasse die Kosten für diese Taxifahrt nicht bezahlen.
Taxispesen: Unterschiede zwischen Unfallversicherung und Krankenkasse
Kann ein Patient aufgrund seiner Beschwerden nicht selber reisen, so werden die Transportkosten grundsätzlich entweder von der Unfallversicherung oder der Krankenkasse übernommen. Nach Unfällen zahlt in der Regel die Unfallversicherung. Nichtberufstätige sind jedoch nicht über die Unfallversicherung, sondern über ihre Krankenkasse unfallversichert. Der Unterschied: Im Gegensatz zur Unfallversicherung übernehmen Krankenkasse nicht alle anfallenden Kosten.
Die Leistungen im Vergleich
- Was die Unfallversicherung zahlt: Medizinisch notwendige Fahrten, zum Beispiel zur Therapie, zum Röntgen oder bei einer Spitalverlegung. Übernommen werden Kosten zum Beispiel für öffentliche Verkehrsmittel, Taxi oder Rollstuhl-Taxi.
- Was die Grundversicherung der Krankenkasse zahlt: Medizinisch notwendige Fahrten im Taxi oder Rollstuhltaxi, zum Beispiel Fahrten zur Therapie, zum Röntgen oder bei Spitalverlegung, sofern eine Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Übernommen werden diese Kosten aber nur, wenn der Transporteur nach kantonalem Recht zugelassen ist und mit der Kasse einen Vertrag abgeschlossen hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, übernimmt die Krankenkasse die Hälfte der effektiven Kosten, maximal 500 Franken pro Kalenderjahr.
- Ombudsstelle Krankenversicherung Ombudsstelle Krankenversicherung
- Ombudsstelle Suva Ombudsstelle Suva
- Krankenversicherung: Transport- und Rettungskosten Krankenversicherung: Transport- und Rettungskosten
- Unfallversicherung SUVA: Transport- und Rettungskosten Unfallversicherung SUVA: Transport- und Rettungskosten
Streng nach dem Gesetz müssten Patienten wie der «Espresso»-Hörer die Kosten für ein «nicht zugelassenes» Taxi also selber übernehmen. Wo aber hätte dieser nachts um zwei Uhr ein Spezial-Taxi herbekommen sollen? Unmöglich. Das fand auch das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem ähnlichen Fall. Es entschied, dass die Krankenkassen den Kostenanteil in solchen Situationen auch für «gewöhnliche» Taxis übernehmen müssen.
Eine Taxifahrt muss ärztlich «verordnet» sein
In jedem Fall muss aber ein Arzt bestätigen, dass eine Fahrt aus medizinischen Gründen nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden kann. Dass in der Nacht keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr fahren, ist jedoch kein medizinischer Grund.
Der Espresso-Hörer aus dem Kanton Bern sollte deshalb noch einmal bei seiner Krankenkasse nachfragen, weshalb sie die Kosten nicht übernehmen will. Kann er ein Arztzeugnis nachreichen, worin bestätigt wird, dass er nach der Behandlung unter Narkose nur im Taxi transportfähig war, muss die Kasse noch einmal über die Bücher.
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Lassen Sie sich vom Arzt ein Zeugnis ausstellen, in dem er Ihnen bescheinigt, dass ein Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Schicken Sie das Zeugnis zusammen mit der Taxi-Quittung der Krankenkasse oder Unfallversicherung ein.
Lehnt die Krankenkasse die Kostenübernahme ab, so verlangen Sie eine schriftliche Begründung. Diese können Sie bei der Ombudsstelle der Krankenversicherung überprüfen lassen (Adresse siehe Linkbox).