Die Familie Bär hat im Lipo Möbelmarkt eine neue Wohnwand erstanden, die sie sich nach Hause liefern liess. Leider aber war das dazugehörige TV-Möbel bereits beschädigt, worauf dieser Teil der Lieferung retourniert werden musste. Wochenlang wartete die Familie auf das fehlende Stück, bis sie schliesslich trotzdem mit dem Aufbau der Wohnwand begann.
Die Nachlieferung des TV-Möbels liess jedoch wochenlang auf sich warten. Ohne das stützende Möbel geriet die ganze Wohnwand zunehmend in Schieflage, so dass die Familie mit Hilfe eines Schemels und einer Zeitung improvisieren musste. Marcel Bär meldete sich bei der Firma Lipo mit unzähligen eMails, Briefen und Telefonanfragen, die meist unbeantwortet blieben, oder unklar beantwortet wurden.
Beschädigtes Ausstellungsstück geliefert
Schliesslich lieferte Lipo einen Ersatz aus seiner Filiale im Tessin. Das TV-Möbel war allerdings zerkratzt. Kein Zweifel: Es handelte sich um ein Ausstellungsstück. Bezahlt hatten die Bärs bereits Anfang Jahr für ein neues Möbel.
Nachdem Vater Marcel Bär nun schriftlich einen Ersatz für das TV-Möbel forderte, rief Lipo an und versprach den kompletten Ersatz der Wohnwand inklusiv TV-Möbel bis nach Ostern. Herr Bär bat um sofortige, schriftliche Bestätigung der telefonischen Abmachung. Leider liess auch diese auf sich warten. Erst als sich Kassensturz einschaltete, kam endlich Bewegung in die Sache.
Der Kassensturz konfrontiert Heinz Kunz, den Verantwortlichen der Lipo Filialen im Kanton Zürich, mit der schlechten Erfahrung, die Familie Bär mit seiner Firma gemacht hat. «Wir müssen keine Entschuldigung suchen», antwortet dieser, «Das Möbel ist nicht in Ordnung, wir wollen Familie Bär zufrieden stellen und werden, wenn sie das Möbel noch wollen, neu liefern und korrekt montieren.»
Käufer hat Anspruch auf tadellose Ware
Rechtsexpertin Doris Slongo weist darauf hin, dass die Erfüllung des Kaufvertrages durch Lipo darin besteht, die Möbelwand als Ganzes und ohne Schäden zu liefern. Bei festgestellten Mängeln muss der Käufer sofort reklamieren. Andernfalls gilt die Lieferung als akzeptiert. So stehts im Obligationenrecht (OR): Wurde beim Kauf nichts anderes abgemacht, muss der Verkäufer bei defekten Waren sofort Ersatz liefern, sonst kann der Käufer auf die Rückgabe der Waren und Rückerstattung des Kaufpreises bestehen.
Der Käufer hat ein Recht auf einwandfreie Ware. Handelt es sich bei dem gelieferten Möbel um ein Ausstellungsmodell, muss auch dieses in tadellosem Zustand sein. Es sei denn, es wurde ein spezieller Preis vor der Lieferung ausgehandelt.
Es ist laut Doris Slongo ratsam, darauf zu achten, dass Mängel der gelieferten Möbel mit Hilfe von einem möglichst unabhängigen Zeugen bewiesen werden können, und dass die Ware im gleichen Zustand retourniert wird.
Familie Bär lehnt es ab, auf die versprochene Lieferung einer neuen Wohnwand bis nach Ostern zu warten und verlangt von Lipo die Abholung des Möbels. Der Rücktritt vom Kaufvertrag war in diesem Falle möglich, da sich Lipo nicht an die Abmachung, nämlich an die schriftliche Bestätigung der Möbellieferung bis nach Ostern, gehalten hat.
Mängelrüge am Besten in schriftlicher Form
Allgemein rät Doris Slongo bei Erhalt von defekter Ware, sofort zu rügen. Am besten tut man dies schriftlich. Gleichzeitig kann man die Wandelung des Vertrags, also dass der Kauf rückgängig gemacht wird, verlangen. Kann der Verkäufer jedoch sofort und einwandfrei liefern, wurde der Vertrag richtig erfüllt und die Lieferung muss angenommen werden.
Rückritt vom Kaufvertrag möglich
Anders sieht es aus, wenn die Lieferung nicht eintrifft oder unvollständig ist. Dem Verkäufer ist vorerst eine Frist für die Lieferung oder den Ersatz zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann vom Kaufvertrag zurück getreten werden. Der Rücktritt muss dem Verkäufer jedoch unbedingt vor Fristablauf mitgeteilt werden. Andernfalls läuft der Vertrag weiter.
Teilzahlung des Möbelkaufs ratsam
Um sich gegen Enttäuschungen, wie sie Familie Bär passiert ist, zu wappnen, leistet man am Besten keine Vorauszahlung oder bezahlt höchstens einen Teil der bestellten Möbel. Ist nur ein Teil der Ware bereits bezahlt, besteht beim Verkäufer ein grösseres Interesse an einer korrekten Lieferung.
Doris Slongo rät den Konsumenten zu mehr Mut, dem Verkäufer zu widersprechen, wenn er den ganzen Kaufpreis im voraus bezahlt haben will. Normal ist es, dass man dann bezahlt, wenn man die Ware erhält.
Inzwischen hat Lipo die Möbel von Familie Bär wieder abgeholt und neben der Rückerstattung des Kaufpreises von 610 Franken auch eine Umtriebsentschädigung von 200 Franken geleistet.