Das Landgericht München gibt einem Antrag des DSV auf einstweilige Verfügung überwiegend statt. Wie das Gericht mitteilte, verletzt ein FIS-Beschluss zur Zentralvermarktung aus dem Frühjahr europäisches Kartellrecht. Er dürfe deshalb nicht umgesetzt werden.
Die FIS hatte am 26. April beschlossen, dass Weltcup-Veranstaltungen in diversen Wintersportarten nicht mehr – wie seit vielen Jahren üblich – von den nationalen Verbänden, sondern ab der Saison 2025/26 zentral über den Weltverband vermarktet werden. So will die FIS neue Märkte zum Beispiel in den USA, China und Saudi-Arabien erschliessen.
Die FIS nutzt ihre marktbeherrschende Stellung zum Nachteil des Deutschen Skiverbands aus.
Der FIS-Beschluss stelle eine «unzulässige bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar», urteilte das Gericht. Es stellte zudem fest, dass die FIS «ihre marktbeherrschende Stellung zum Nachteil des Deutschen Skiverbands» ausnutze. Der DSV habe ein Recht auf einstweiligen Rechtsschutz, weil die FIS nach ihrem Beschluss bereits die relevanten Medienrechte an eine Drittfirma vergeben habe. Neben dem DSV geht auch der Österreichische Verband gegen die FIS vor.