An «Helden der Arbeit» mangelt es der Schweiz besonders während der Grippesaison nicht: Mit fiebrigem Blick und schmerzenden Gliedern schleppen sie sich ins Geschäft, bewältigen so gut es geht das tägliche Pensum und versuchen irgendwie über die Runden zu kommen.
So löblich oder nachvollziehbar dies im Einzelfall erscheinen mag, es ist nicht rechtens. Denn wer von einer ansteckenden Krankheit befallen ist, hat eigentlich keine Wahl, ob er zur Arbeit erscheinen will oder nicht: Er muss zu Hause bleiben, denn der Arbeitgeber hat die gesetzliche Pflicht, seine Belegschaft – in diesem Fall die anderen Angestellten – vor Ansteckungen zu schützen. Soweit die Theorie. In der Praxis geht jede(r) zweite Erwerbstätige in der Schweiz trotz Krankheit arbeiten.
Weitere wichtige Fragen und Antworten:
- Wann muss ich ein Arztzeugnis beibringen? Das wird im Arbeitsvertrag geregelt; für gewöhnlich ab dem dritten oder vierten Tag krankheitsbedingter Abwesenheit.
- Muss ich meinem Arbeitgeber verraten, woran ich erkrankt bin? Auch wenn es sich eingebürgert hat, dass man sich zum Beispiel mit der Begründung «habe die Grippe» abmeldet: Weder der Arbeitgeber noch die Mitarbeiter haben einen gesetzlichen Anspruch darauf zu erfahren, welche Diagnose für Ihre Arbeitsunfähigkeit verantwortlich ist. Im Arztzeugnis ist sie nicht festgehalten, und auch der Arzt untersteht der Schweigepflicht.
- Kann mich der Arbeitgeber verpflichten, zu Hause zu arbeiten? Je nach Grund des Ausfalls sind gewisse Tätigkeiten denkbar und möglich. Grundsätzlich entscheidet aber der Arzt über den Grad der Arbeitsfähigkeit.
SRF-Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner geht in der Radiosendung ausserdem auf den Kündigungsschutz und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ein.