Masern werden oft als harmlose Kinderkrankheit abgetan. Auch wenn die Virusinfektion in 90 Prozent der Fälle problemlos abheilt, verursacht sie doch bei einem von zehn Betroffenen Komplikationen, die nicht selten eine Spitaleinweisung nötig machen.
Drei bis 17 Tage nach Ansteckung kommt es zu ersten Symptomen wie Fieber, Schnupfen, Halsschmerzen, die leicht mit einer Erkältung oder Grippe verwechselt werden. Dass es sich um Masern handelt, steht erst bei Auftreten des typischen rotfleckigen Ausschlags fest.
Die Zeitspanne von der Ansteckung bis zum Auftreten des Ausschlags kann bis maximal 21 Tage dauern. Der Betroffene ist insgesamt neun Tage ansteckend: vier Tage nach Erscheinen des Ausschlags und auch schon vier Tage vorher. Auch deshalb – und weil sie hoch ansteckend sind (schon einmal Niessen im selben Raum reicht aus) – können sich Masern in Windeseile verbreiten und zu einer Epidemie führen.
Ärztliche Meldepflicht
Damit das nicht geschieht, sind bei Auftreten eines Masernfalls wie auch nur schon bei Verdacht auf Masern schnelle Interventionen und Massnahmen notwendig. Zudem besteht eine Meldepflicht. Konkret heisst das: Der behandelnde Arzt muss den Masernfall dem jeweiligen Kantonsarzt melden. Dieser hat dafür zu sorgen, dass alle Menschen, die mit dem Betroffenen in Kontakt waren und sind, kontaktiert und über eine mögliche Ansteckung informiert werden.
Damit kann ein einziger Fall grosse Kreise ziehen: Alle, die zur Zeit der Ansteckung mit dem Betroffenen Kontakt hatten und nicht gegen Masern geimpft wurden oder Masern bereits durchgemacht haben, müssen ihr Blut auf Antikörper untersuchen lassen. Werden in ihrem Blut keine Antikörper gefunden, müssen sie zuhause bleiben, und zwar im schlimmsten Fall 21 Tage lang. Erhärtet sich auch in dem Fall der Masernverdacht, müssen wieder entsprechende Gruppen aus Arbeitsplatz und Bekanntenkreis in Quarantäne, usw. ein Fall hat damit Folgen für sein ganzes erweitertes Umfeld.