Überwachungskameras sind längst nicht mehr bloss eine Sache für Banken, Bahnhöfe und andere öffentliche Räume: Es gibt im Detailhandel unzählige Modelle für den Privatgebrauch – und diese werden fleissig gekauft: Der Online-Händler Digitec Galaxus beispielsweise gibt an, dass sich die Umsätze bei Überwachungskameras seit 2014 mehr als vervierfacht hätten. Und auch für die kommenden Jahre rechne man mit einer steigenden Nachfrage.
Wer seine eigenen vier Wände per Videoüberwachung schützen will, sollte allerdings einige Regeln beachten. Gemäss dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten <https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/dokumentation/merkblaetter/videoueberwachung-durch-private-personen.html> gilt:
• Gefilmt werden darf nur der eigene, private Bereich. Das heisst: Trottoir oder angrenzende Nachbars-Grundstücke sind tabu und dürfen nicht auf den Aufnahmen zu sehen sein.
• Der Einsatz einer Überwachungskamera muss gerechtfertigt sein. Im Privatbereich kann etwa der Schutz vor Einbrüchen oder Sachbeschädigungen ein Rechtfertigungsgrund sein.
• Personen, die den Aufnahmebereich betreten, müssen darüber informiert werden, dass sie gefilmt werden. Ein Ladenlokal muss dies mit einem Hinweisschild tun. Privatpersonen, die zum Beispiel ihren Balkon videoüberwachen, müssen Gäste mindestens mündlich darüber informieren.
• Wer Überwachungskameras in seinen Wohnräumen aufstellt, muss Gäste ebenfalls informieren. Auch Handwerker, Babysitter oder die Putzfrau müssen über den Einsatz der Kamera informiert werden. Übrigens: Die Überwachung des Kinderzimmers per Kamera (zum Beispiel bei der Abwesenheit der Eltern), kann als Eingriff in die Privatsphäre der Kinder angesehen werden.
• Die Videoaufnahmen sind sicher (vor Zugriffen durch Dritte geschützt) aufzubewahren. Am besten werden sie passwortgeschützt auf einer lokalen Festplatte gespeichert. Für Geschäfte gilt zudem eine 24-Stunden-Regel: Nach 24 Stunden sollten die Aufnahmen also gelöscht werden. Im Privatbereich, wo kaum fremde Personen auf den Aufnahmen sind, können sie auch länger aufbewahrt werden.
Wer seine eigenen vier Wände per Videoüberwachung schützen will, sollte allerdings einige Regeln beachten. Gemäss dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten <https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/dokumentation/merkblaetter/videoueberwachung-durch-private-personen.html> gilt:
• Gefilmt werden darf nur der eigene, private Bereich. Das heisst: Trottoir oder angrenzende Nachbars-Grundstücke sind tabu und dürfen nicht auf den Aufnahmen zu sehen sein.
• Der Einsatz einer Überwachungskamera muss gerechtfertigt sein. Im Privatbereich kann etwa der Schutz vor Einbrüchen oder Sachbeschädigungen ein Rechtfertigungsgrund sein.
• Personen, die den Aufnahmebereich betreten, müssen darüber informiert werden, dass sie gefilmt werden. Ein Ladenlokal muss dies mit einem Hinweisschild tun. Privatpersonen, die zum Beispiel ihren Balkon videoüberwachen, müssen Gäste mindestens mündlich darüber informieren.
• Wer Überwachungskameras in seinen Wohnräumen aufstellt, muss Gäste ebenfalls informieren. Auch Handwerker, Babysitter oder die Putzfrau müssen über den Einsatz der Kamera informiert werden. Übrigens: Die Überwachung des Kinderzimmers per Kamera (zum Beispiel bei der Abwesenheit der Eltern), kann als Eingriff in die Privatsphäre der Kinder angesehen werden.
• Die Videoaufnahmen sind sicher (vor Zugriffen durch Dritte geschützt) aufzubewahren. Am besten werden sie passwortgeschützt auf einer lokalen Festplatte gespeichert. Für Geschäfte gilt zudem eine 24-Stunden-Regel: Nach 24 Stunden sollten die Aufnahmen also gelöscht werden. Im Privatbereich, wo kaum fremde Personen auf den Aufnahmen sind, können sie auch länger aufbewahrt werden.