Das Bundesverwaltungsgericht begründet seinen am Donnerstag veröffentlichten Beschwerdeentscheid vor allem mit einer Interessenabwägung. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Daten, insbesondere deren Publikation im Internet, sei als geringer einzustufen als das Interesse an ihrer Geheimhaltung.
Daher bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse. Es handle sich um Daten, die - wenn überhaupt - bei einem Normalbetrieb des AKW Leibstadt im Kanton Aargau nur von beschränkter Aussagekraft seien, heisst es in den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts weiter.
Mit der Beschwerde wollte die KKL nach eigenen Angaben für alle Seiten Klarheit bei der Umsetzung des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitskprinzip (BGÖ) schaffen. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) hatte in einem von der Umweltorganisation Greenpeace angestrengten Verfahren im November verfügt, dass die KKL frühere Daten der Messungen veröffentlichen muss.
Konkret geht es um die Daten im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 1. November 2014. Es handelt sich um Abluftdaten am Kamin des AKW Leibstadt. Diese so genannten EMI-Daten beinhalten Angaben zu Edelgasen, Aerosolen und Jod bei Normalbetrieb sowie zu Edelgasen bei einem Störfallbetrieb.
Daten mit Brisanz als Risiko
Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem 35 Seiten zählenden Entscheid aus, die KKL sehe sich regelmässig der mehr oder weniger heftigen Kritik von Organisationen und Parteien ausgesetzt, welche der Kernkraft gegenüber ablehnend eingestellt seien.
Bei den EMI-Daten handle es sich zwar nicht um besonders schützenswerte Personendaten. Die Daten seien jedoch nicht von unerheblicher Brisanz - wegen ihrer Natur, jedoch grundsätzlich nicht wegen ihres Inhalts.
Bei deren Veröffentlichung besteht laut Gericht ein nicht zu vernachlässigendes Risiko, dass die Daten zum Nachteil der AKW-Betreiberin verwendet würden. Die KKL nehme anderseits bewusst in Kauf, dass sich die Weigerung der Offenlegung allenfalls auch negativ auf die Reputation auswirken könne.
Messdaten gehen an Aufsichtsbehörde
Das AKW Leibstadt übermittelt nach eigenen Angaben für den Test von Datentransferleitungen seit sechs Jahren in Abständen von 10 Minuten elektronisch und auf freiwilliger Basis diese Messdaten an die Aufsichtsbehörde ENSI. Die Daten sollen bei einem Ereignis eine Störfallbewertung ermöglichen.
Nach 30 Tagen werden die Daten automatisch gelöscht - ausser das ENSI muss diese bei einer effektiven Störung begutachten. Die automatische Löschung der Messdaten bedeutet gemäss KKL implizit, dass im jeweiligen Betrachtungszeitraum keine Ereignisse zu verzeichnen waren.
Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Er kann mit einer Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. (A-7874/2015 vom 15. Juni 2016)