Im Juni hatte das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Kernkraftwerk Leibstadt AG (KKL), gegen eine Verfügung zur Publikation der Atomaufsichtsbehörde Ensi gutgeheissen. Es begründete den Entscheid vor allem mit einer Interessenabwägung.
Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Daten, insbesondere deren Publikation im Internet, sei als geringer einzustufen als das Interesse an ihrer Geheimhaltung. Die KKL sehe sich regelmässig der mehr oder weniger heftigen Kritik von Organisationen und Parteien ausgesetzt, welche der Kernkraft gegenüber ablehnend eingestellt seien.
Ensi wollte Publikation der Daten
Beim Rechtsstreit geht es im Kern um die Umsetzung des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat Ensi hatte im von Greenpeace angestrengten Verfahren im November verfügt, dass die KKL frühere Daten der Messungen veröffentlichen muss.
Konkret geht es um die Daten im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 1. November 2014. Es handelt sich um Abluftdaten am Kamin des AKW Leibstadt. Diese so genannten EMI-Daten beinhalten Angaben zu Edelgasen, Aerosolen und Jod bei Normalbetrieb sowie zu Edelgasen bei einem Störfallbetrieb.