- Das Gericht kam zum Schluss, dass kein aktuelles Rechtsschutz-Interesse mehr besteht , um die geltend gemachte Verletzung des Stimmrechts materiell zu prüfen.
- Die im Zusammenhang mit der Energieabgabe entstanden Konstellation sei zu spezifisch und werde sich so nicht mehr wiederholen.
- Das Kantonsgericht habe sich bereits 2012 im Rahmen einer Beschwerde mit der Frage beschäftigt, was den Behörden im Vorfeld einer Abstimmung erlaubt ist. Ein Grundsatzentscheid sei damit bereits gefällt worden.
Der Laufener Stadtpräsident Alexander Imhof hatte die Publikation der Broschüre «Baselbieter Energiepaket» im Vorfeld der Abstimmung vom vergangenen November als unzulässige einseitige Propagandaschrift betrachtet. Er reichte deshalb nach deren Erscheinen im Oktober 2016 eine Beschwerde wegen Verletzung der Abstimmungsfreiheit ein.
Die Beilage ist zwischen sechsmal erschienen und wurde von der Trägerschaft des Energiepakets herausgegeben. Dazu gehört auch der Kanton Baselland.
Bedenken grundsätzlich berechtigt
Während der Verhandlung liessen die fünf Richter aber auch durchblicken, dass Alex Imhof mit seiner Beschwerde den Finger grundsätzlich auf einen wichtigen Punkt legte. Wäre die Abstimmung anders ausgegangen, wäre das Gericht vermutlich auf die Beschwerde eingegangen, hiess am Baselbieter Kantonsgericht. Imhof schliesst daraus, dass die Richter seine Beschwerde ernst genommen haben, auch wenn sie formell nicht darauf eingingen.