Ein höheres Rentenalter für die Frauen und eine Erhöhung der Mehrwertsteuer für die Finanzierung der AHV sind die wichtigsten Änderungen der AHV-Reform. Mit dem Ja von Volk und Ständen ändert sich aber noch mehr. Ein Überblick:
Rentenalter: Für Frauen wird das Rentenalter von 64 auf 65 Jahre erhöht. Neu ist in der Gesetzgebung nicht mehr vom ordentlichen Rentenalter die Rede, sondern vom Referenzalter. Für AHV und berufliche Vorsorge gilt künftig dasselbe Referenzalter 65. Ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform steigt das Frauenrentenalter schrittweise auf 65.
Rentenzuschlag: Frauen der neun Übergangsjahrgänge erhalten einen finanziellen Ausgleich dafür, dass sie bis zur Pensionierung länger arbeiten müssen. Tritt die Vorlage 2024 in Kraft, sind es die Jahrgänge 1961 bis 1969. Gehen diese Frauen nicht vorzeitig in Pension, erhalten sie lebenslang einen Zuschlag auf ihre AHV-Rente, der sich je nach Einkommen und Jahrgang zwischen 12.50 und 160 Franken im Monat bewegt.
Für durchschnittliche Jahreseinkommen bis 57'360 Franken beträgt der Zuschlag 160 Franken, bei Löhnen zwischen 57'361 und 71'700 Franken 100 Franken und bei einem Jahreseinkommen ab 71'701 Franken beträgt er 50 Franken.
Abgestuft wird der Zuschlag zusätzlich nach Jahrgang, mit Rücksicht auf die schrittweise Anhebung des Rentenalters und dem Zeitraum, der den Frauen bleibt, um sich auf die spätere Pensionierung einzustellen.
- 1961 Geborene erhalten 25 Prozent des Grundzuschlages
- 1962: 50 Prozent
- 1963: 75 Prozent
- 1964 und 1965: 100 Prozent
- 1966: 81 Prozent
- 1967: 63 Prozent
- 1968: 44 Prozent
- 1969: 25 Prozent.
Wer wenig verdient hat und zu den ersten Frauen mit Referenzalter 65 gehört, erhält den prozentual höchsten Zuschlag auf die AHV-Rente.
Flexible Pensionierung: Frauen der neun Übergangsjahrgänge – 1961 bis 1969 bei Inkraftsetzung Anfang 2024 – können sich ab 62 Jahren vorzeitig pensionieren lassen. Ihnen wird die Rente weniger stark gekürzt als Männern und jüngeren Frauen bei vorzeitiger Pensionierung. Auch hier wird Rücksicht genommen auf tiefe Einkommen.
Für die übrigen Frauen und Männer ist der Rentenvorbezug neu ab 63 Jahren möglich. Neu können zudem alle die Altersrente bis zum 70. Geburtstag aufschieben. Es sind neu ein Teilvorbezug und ein Teilaufschub der Rente möglich. Die Kürzungssätze beim Vorbezug und die Zuschläge beim Aufschub legt der Bundesrat erst 2027 fest
Länger Arbeiten: Bundesrat und Parlament wollen Anreize für die Menschen setzen, auch im Rentenalter einer bezahlten Arbeit nachzugehen. Damit sollen die Menschen ihre Rente bis zur maximal möglichen Rente aufbessern respektive Beitragslücken stopfen können. Unter anderem können Pensionierte mit Erwerbseinkommen auf den Freibetrag – aktuell 16'800 Franken im Jahr oder 1400 Franken im Monat – freiwillig verzichten.
Hilflosenentschädigung: AHV-Rentnerinnen und Rentner, die im Alltagsleben auf Dauer Hilfe benötigen, erhalten bereits heute von der AHV eine vom Einkommen und vom Vermögen unabhängige Hilflosenentschädigung. Die Karenzfrist wird mit der AHV-Reform von derzeit einem Jahr auf noch sechs Monate verkürzt.
Mehrwertsteuer: Die Erhöhung der Mehrwertsteuer zugunsten der AHV ist das zweite Standbein der Reform. Der Normalsatz wird von 0.4 Prozentpunkte auf neu 8.1 Prozent erhöht, der reduzierte Satz um 0.1 Prozentpunkte auf 2.6 Prozent und der Sondersatz für die Hotellerie ebenfalls um 0.1 Prozentpunkt auf 3.8 Prozent.