- Im Oktober 2017 gingen die Wogen hoch: Das Zürcher Obergericht erteilte einem verurteilten deutschen Schläger trotz der geltenden Ausschaffungs-Initiative keinen Landesverweis.
- Begründet wurde dies mit der Personenfreizügigkeit – sie sei wichtiger.
- Nun musste das Obergericht seinen Entscheid auf Geheiss des Bundesgerichts revidieren: Der Deutsche wird nun doch für fünf Jahre des Landes verwiesen.
Der junge deutsche Staatsbürger ohne festen Wohnsitz in der Schweiz hatte 2017 zusammen mit weiteren Personen einen Mann angegriffen und verletzt.
Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte den einschlägig Vorbestraften dafür mit einer bedingten Freiheitsstrafe sowie mit einem Landesverweis von fünf Jahren.
Der Schläger, der heute 29 Jahre alt ist, wollte den Landesverweis aber nicht akzeptieren, weil seine Eltern in der Schweiz wohnen. Er gelangte ans Zürcher Obergericht und hatte Erfolg: Dieses nahm den Landesverweis zurück, mit der Begründung, dass das Freizügigkeitsabkommen mit der EU Vorrang habe.
Kein Konflikt mit Schweizer Recht
Die Staatsanwaltschaft zog den Fall aber weiter vor das Bundesgericht und erhielt Recht. Im November 2018 wurde in Lausanne entschieden, dass es keinen Konflikt zwischen Freizügigkeitsabkommen und Schweizer Recht gebe. Der Mann habe keinen festen Wohnsitz in der Schweiz und gehe hier keiner Arbeit nach. Der Ausweisung stehe darum nichts entgegen.
Das Zürcher Obergericht musste seinen umstrittenen Entscheid deshalb auf Geheiss des Bundesgerichtes revidieren. Wie aus dem Urteil nun hervorgeht, erhält der Deutsche nun einen Landesverweis von fünf Jahren, dazu kommen 2500 Franken Gerichtsgebühr.