Die Ausschaffung krimineller Ausländer ist nach der Annahme der Ausschaffungs-Initiative 2010 im Strafgesetzbuch verankert worden. Das Bundesgericht hat sich nun erstmals mit der strafrechtlichen Landesverweisung befasst.
Es geht um zwei Fälle aus dem Kanton Zürich: Einerseits um einen serbisch-schwedischen Doppelbürger, der einem anderen Mann eine Wodka-Flasche an den Kopf warf und ihn mit dem Tod bedrohte. Und andererseits um einen Deutschen, der wegen einer Geldforderung von 200 Franken einen Mann verprügelte.
Das Bundesgericht zum Fall des Flaschenwerfers
Das Bundesgericht hat den Landesverweis bestätigt. Es sieht keinen Konflikt zwischen Schweizer Recht und dem Freizügigkeitsabkommen (FZA).
Das Obergericht Zürich hatte eine nicht obligatorische Landesverweisung von drei Jahren gegen den serbisch-schwedischen Staatsbürger verhängt. Der Mann lebt seit zehn Jahren in der Schweiz und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B.
Bundesgericht zur Landesverweisung
Er hatte bei einem Streit einem Kontrahenten eine Flasche an den Kopf geworfen und ihn mit dem Tod bedroht. Für diese Tat verurteilte das Obergericht den EU-Bürger wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung und Drohung und verwies ihn des Landes. Ausserdem ordnete das Obergericht den Vollzug von zwei früheren Vorstrafen an.
«Grundsätzlicher Konflikt»
Der Doppelbürger machte geltend, dass zwischen der strafrechtlichen Landesverweisung und dem FZA ein grundsätzlicher Konflikt bestehe. Für die Wegweisung von EU-Bürgern sei das FZA massgebend und nicht das strengere Landesrecht.
Das Bundesgericht hält fest, dass die Schweiz beim Erlass von Strafrecht auf ihrem Territorium nicht an das FZA gebunden sei. Sie müsse aber völkerrechtlich vereinbarte Bestimmungen beachten.
Ein Strafgericht müsse darum bei der Prüfung einer Landesverweisung zunächst das Landesrecht anwenden. Sei das Ergebnis mit dem FZA kompatibel, stelle sich die Frage des Vorrangs des einen oder anderen Rechts nicht. Dies sei vorliegend der Fall.
Gefahr weiterer Gewalttaten
Das Zürcher Obergericht hatte bei der Landesverweisung erwogen, dass eine erhebliche Gefahr von weiteren Straftaten bestehe. Eine Landesverweisung sei in einem solchen Fall zulässig. Diese Sicht stützt das Bundesgericht.
Der Verurteilte brachte vor Bundesgericht vor, das FZA setze eine tatsächliche Gefährdung voraus. Um aber einen EU-Bürger wegweisen zu können, müssten schwerwiegende, mehrfach verübte Delikte vorliegen.
Dem hält das Bundesgericht entgegen, dass sich der Betroffene damit auf das Ausländerrecht beziehe. Diese Rechtsprechung habe schon vor der Ausschaffungs-Initiative bestanden. Die Ausführungsgesetzgebung zu dieser Initiative habe zu einer klaren Verschärfung geführt.
Das Bundesgericht zum Fall des Prüglers
Den zweiten Fall hat das Bundesgericht zur Neubeurteilung ans Zürcher Obergericht zurückgewiesen. Der junge deutsche Staatsbürger hatte 2017 zusammen mit weiteren Kumpanen einen Mann angegriffen und verletzt.
Urteil zur Landesverweisung
Das Obergericht sprach mit Verweis auf das FZA keinen Landesverweis aus. Das Bundesgericht hält nun aber fest, dass der Mann in der Schweiz weder über einen festen Wohnsitz verfügte, noch einer Arbeit nachging. Er habe somit über kein Aufenthaltsrecht verfügt. Das FZA stehe einer strafrechtlichen Landesverweisung also nicht entgegen.