Neun Jahre lang hat J.C. Sozialhilfe bezogen. Die alleinerziehende Mutter, die seit 2012 wieder arbeitet, soll nun einen Betrag von rund 225'000 Franken an die Gemeinde Münchenstein (BL) zurückzahlen. Sie fordert eine Rückerstattung für bezogene Sozialhilfeleistungen zwischen 2003 und 2012 in Raten zu 980 Franken über einen Zeitraum von 229 Monaten. Dies entspricht fast 20 Jahren.
Wie der «Kassensturz» berichtete, kritisiert Pierre Heusser, Anwalt von Frau J.C., das Vorgehen der Gemeinde. Die Behörden hätten nie das Gespräch mit ihr gesucht und die Summe sei viel zu hoch.
Die Gemeinde Münchenstein weist die Kritik zurück: «Es ist nach geltendem Sozialhilferecht des Kantons Basel-Landschaft unbestritten, dass die von der öffentlichen Hand geleistete materielle Hilfe mit einer Rückzahlungsverpflichtung behaftet ist.»
Der Kanton Basel-Landschaft gehört zusammen mit 10 weiteren Kantonen zu denen, die eine der härtesten Umsetzungen des Sozialhilfegesetzes vorsehen. Dabei können geleistete Sozialleistungen zurückverlangt werden, wenn wieder ein entsprechendes Einkommen vorhanden ist.
Kaum bestrittener Umstand
Dass zumindest ein Teil der Sozialhilfeleistungen auch wieder zurückbezahlt werden sollen, ist im Kanton nicht umstritten. Die Landräte sind sich aber nicht einig, wie weit die Gemeinden, wie in diesem Fall Münchenstein, gehen soll.
Kantonsparlamentarier wie Andi Trüssel (SVP) sehen dieses Vorgehen als gerechtfertigt an: «Die Gesetzgebung ist klar und richtig. Jeder Sozialhilfebezüger weiss, dass er etwas zurückzahlen muss, sobald er wirtschaftlich besser dasteht.»
Das sieht auch Saskia Schenker (FDP) so. Die Gemeinden würden die Betroffenen am besten kennen und Münchenstein habe nun diese Entscheidung getroffen, das sei richtig. «Wichtig ist zu betonen, dass die betroffene Frau die Möglichkeit hat, die Rückzahlung rechtlich anzufechten.»
Auch Urs Kaufmann (SP) findet die Rückforderung als gerechtfertigt, moniert aber, dass auch die Verjährungsfristen zu beachten seien: «Dass das nun zu Zahlungen über 20 Jahren führt, ist aus meiner Sicht nicht zumutbar.»
Frau J.C. wird die Zahlungsvereinbarung über die Rückzahlung an die Gemeinde nicht unterschrieben. Die Sozialbehörde von Münchenstein muss nun mit einer Verfügung bestimmen, ob sie auf die Rückzahlung des gesamten Betrags beharren will.