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«Burkaverbot» St. Gallen Staatsanwaltschaft muss jeden Fall einzeln beurteilen

Die St. Galler Polizei darf Burkaträgerinnen nicht auf der Stelle büssen, aber anzeigen.

Am 23. September 2018 stimmte die St. Galler Stimmbevölkerung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln dem III. Nachtrag zum Übertretungstrafgesetz - auch «Burkaverbot» genannt - zu. Nun teilt die Regierung mit, wie das Verhüllungsverbot durchgesetzt werden soll.

Audio
Regierungsrat Fredy Fässler zum Verhüllungsverbot
aus Regionaljournal Ostschweiz vom 22.10.2018.
abspielen. Laufzeit 3 Minuten 55 Sekunden.

Die Bestimmung eigne sich nicht für die Anwendung im Übertetungsverfahren, schreibt das St. Galler Justizdepartement. Denn ein solches Verfahren könnte mit einer Bussenerhebung auf der Stelle abgeschlossen werden.

Verhüllungsverbot

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Die neue Strafbestimmung sieht vor, dass Personen mit einer Busse bestraft werden, die sich im öffentlichen Raum durch Verhüllung des Gesichts unkenntlich machen. Voraussetzung für eine Busse ist ausserdem, dass die Person die öffentliche Sicherheit oder den religiösen oder gesellschaftlichen Frieden bedroht oder gefährdet. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Beamte müssten dazu vor Ort beurteilen können, ob der Fall «in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht klar ist, keine höhere Busse in Betracht kommt und die fehlbare Person einverstanden ist.»

Staatsanwaltschaft muss beurteilen

Die Polizeikräfte können nicht sofort mit der nötigen Klarheit feststellen, ob das Verhalten einer verhüllten Person strafbar ist, heisst es in der Mitteilung. Die Regierung habe deshalb beschlossen, den Verstoss gegen das Verhüllungsverbot nicht in den kantonalen Bussenkatalog aufzunehmen.

Burkaträgerin mit Handy
Legende: Symbolbild: Wer sich in St. Gallen mit einer Burka verhüllt, wird nicht auf der Stelle gebüsst. Keystone

Polizisten, die einen Verstoss gegen das Verhüllungsverbot als erfüllt betrachten, werden die Angelegenheit bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringen. Diese beurteilt anschliessend in einem ordentlichen Strafverfahren, ob eine Person, die ihr Gesicht in der Öffentlichkeit verhüllt hat, die öffentliche Sicherheit oder den religiösen oder gesellschaftlichen Frieden gestört hat.

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