- Die Baselbieter Staatsanwaltschaft stellt ihre Untersuchungen zu den Vorgängen rund um die GAV-Kontrollen ein.
- Sie kommt zum Schluss, dass «die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen der fraglichen GAV Bestand hatten und die Vorgänge keine Straftatbestände erfüllten».
- Gegen Volkswirtschaftsdirektor Thomas Weber (SVP) wird in diesem Zusammenang kein Strafverfahren eröffnet.
Aktiv wurde die Staatsanwaltschaft aufgrund einer anonymen Anzeige und einer Anzeige des Kantonalen Amts für Industrie Gewerbe und Arbeit KIGA. Die Ermittlungen hätten nun gezeigt, dass durch die Vorgänge rund um die Gesamtarbeitsverträge (GAV) des Gipser-, des Dach- und Wand-, des Malergewerbes sowie deren Allgemeinverbindlicherklärungen keine Straftatbestände erfüllt wurden.
Aus dem Bundesrecht gehe hervor, dass allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen eines GAV in Kraft bleiben, auch wenn der zugrunde liegende GAV selber nicht mehr gültig ist, heisst es in einer Mitteilung der Baselbieter Staatsanwaltschaft vom Donnerstag. Die Bestimmungen gelten solange, bis sie formell ausser Kraft gesetzt werden.
Weder das Inkasso von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen noch die Entschädigung des Kantons Basel-Landschaft an die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) sei daher unrechtmässig gewesen.
«Fall ZAK» noch nicht abgeschlossen
Damit entlastet die Staatsanwaltschaft mehrere Beteiligte der sogenannten GAV-Kontrollaffäre. Auch Regierungsrat Weber steht in diesem Fall nicht mehr im Fokus der Justiz.
Ausgelöst worden waren die Untersuchungen durch zwei im Juni eingereichte Strafanzeigen. 2010 hatte es zwei neue GAV gegeben, aber drei alte wurden weiter verlängert auf Antrag der Sozialpartner, also der Arbeitnehmer- und -geber-Organisationen. Umstritten war, welche GAV heute gelten.
Die Staatsanwaltschaft hält fest, dass in einem anderen Verfahren, nämlich im Fallkomplex der ZAK-Kontrollen, noch kein Entscheid gefallen sei. Auch hier ist Thomas Weber involviert. Ein Ausstandsbegehren der Staatsanwaltschaft in dieser Sache wurde diese Woche vom Baselbieter Kantonsgericht abgelehnt.