- Online-Dienste wie Facebook können gezwungen werden, bei einer rechtswidrigen Beleidigung nach weiteren wortgleichen oder ähnlichen Äusserungen zu suchen und diese zu löschen.
- Das EU-Recht stehe entsprechenden Entscheidungen nationaler Gerichte nicht entgegen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
- Unter Berücksichtigung des relevanten internationalen Rechts könne sogar eine weltweite Löschung veranlasst werden.
Hintergrund der EuGH-Entscheidung war der Fall der österreichischen Ex-Grünen-Politikerin Eva Glawischnig-Piesczek. Sie hatte nach einer Unterlassungsverfügung auch eine Löschung wortgleicher und sinngleicher Beleidigungen gefordert. Der Oberste Gerichtshof Österreichs bat daraufhin den EuGH, zu prüfen, ob das mit der EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vereinbar wäre.
Die Richtlinie besagt, dass sogenannte Host-Provider wie etwa Betreiber eines Online-Netzwerks nicht für von den Nutzern veröffentlichte Informationen verantwortlich sind – bis sie auf deren Rechtswidrigkeit hingewiesen werden.
Zugleich kann ein Host-Provider gemäss der Richtlinie nicht generell verpflichtet werden, bei ihm gespeicherte Informationen zu überwachen oder aktiv nach rechtswidrigem Vorgehen zu suchen.