2003 begeht I.M. eine Vergewaltigung. Zwei Jahre danach wird der Kosovare in zweiter Instanz zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und einer bedingten zwölfjährigen Landesverweisung verurteilt. Im Jahr 2006 verlängert das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft seine Aufenthaltsbewilligung nicht. I.M. wehrt sich gegen diesen Beschluss und beschwert sich beim Bundesverwaltungsgericht um seine Wegweisung zu verhindern. Dieses weist seine Beschwerde im Jahr 2015 ab – zwölf Jahre nach der Tat – mit Bezug auf die bestrafte Vergewaltigungstat des Kosovaren.
I.M. aber macht weiter. Als nächstes legt er Beschwerde ein beim europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Er beklagt unter anderem eine Verletzung des Verbots der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. In Strassburg ist nun heute die Entscheidung gefallen: Das Schweizer Gericht habe die Verhältnismässigkeit der Wegweisung zu oberflächlich geprüft. Ausserdem verletze das Urteil Artikel acht der europäischen Menschenrechtskonvention. Hierbei muss das Recht auf Familien- und Privatleben gewährleistet sein.
I.M. lebt seit 1993 in der Schweiz und bezog von 2013 bis 2016 eine volle IV-Rente. Heute ist der 55-Jährige finanziell abhängig von zweien seiner drei Kindern, mit denen er wohnt und die ihn pflegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe den sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Kosovaren in der Schweiz sowie seinem Gesundheitszustand nicht genügend Rechnung getragen, heisst es auf der Medienmitteilung des EGMR.
Neues Ausschaffungsrecht gilt in diesem Fall nicht
Seit Oktober 2016 gilt das neue Ausschaffungsrecht, also die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative, die im Jahr 2010 vom Volk angenommen wurde. Eine Vergewaltigung gilt seither als Grund für eine obligatorische Ausweisung. Warum zählt dieses Recht im vorliegenden Fall nicht? «Dieser Fall fällt noch unter altes Recht», sagt Rechtsanwältin Fanny de Weck. Als der Mann die Straftat ausgeübt hatte, sei das neue Gesetz noch nicht in Kraft gewesen und dürfe demnach auch nicht angewandt werden.
Den Landesverweis an sich stellten die Richter jedoch nicht in Frage. Das Urteil von Strassburg ist noch nicht rechtskräftig. Das Bundesamt für Justiz schreibt auf Anfrage, es werde das Urteil analysieren und prüfen, ob die Schweiz den Fall an die Grosse Kammer des EGMR weiterziehen soll.