- Google ist nicht in jedem Fall verpflichtet, negative, aber wahre Berichte über Personen nach wenigen Jahren aus der Trefferliste der Suchmaschine zu löschen.
- Dieses Urteil hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) verkündet und eine Klage rechtskräftig abgewiesen. Geklagt hatte der ehemalige Geschäftsführer eines Verbandes, der in finanziellen Schwierigkeiten steckte.
- Die Informationen über den Verband seien von öffentlichem Interesse, befanden die Richter. Und das sei höher zu gewichten, als die Interessen des Klägers.
Das Internet hat ein langes Gedächtnis. Medienberichte, die für eine Person unangenehm waren, sind dank der Suchmaschine Google auch Jahre später noch zu finden. Der Europäische Gerichtshof hat deshalb im Jahr 2014 grundsätzlich festgehalten, dass es ein Recht auf Vergessen gibt.
Seither können Personen bei Google einen Antrag auf Löschung ihrer Daten stellen. Sofern ein Eintrag in der Suchmaschine den Datenschutz oder die Privatsphäre verletzt sowie veraltet ist, besteht Aussicht auf Erfolg.
Persönlichkeitsrecht sei nicht verletzt
Doch Google ist nicht in jedem Fall verpflichtet, solche Berichte aus der Trefferliste zu löschen. Dies hat nun das höchste deutsche Zivilgericht festgehalten.
Im aktuellen Fall ging es um einen hessischen Wohlfahrtsverband, der in finanzielle Schieflage geraten war, und seinen Geschäftsführer, der sich krankgemeldet hatte. Über beides hatte die Presse unter Nennung des Namens des Geschäftsführers 2011 berichtet. Der klagte gegen Google, weil bei Eingabe seines Namens die Presseartikel in der Trefferliste erschienen.
Wie schon das Oberlandesgericht Frankfurt lehnte der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage jetzt rechtskräftig ab. Das Ereignis sei von erheblichem öffentlichem Interesse, das Persönlichkeitsrecht nicht verletzt worden.
Entscheidend bleibt der Einzelfall
Auch der Zeitraum von sieben Jahren sei kein Grund für ein Löschen der Berichte. Hier sei noch nicht so viel Zeit vergangen, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in den Hintergrund getreten sei, so das Gericht.
Insgesamt müsse aber in jedem einzelnen Fall erwogen werden, ob das Persönlichkeitsrecht oder das Recht der Öffentlichkeit auf Information höher zu bewerten sei.
Einen zweiten Fall legte der BGH allerdings dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor. Denn dort ist der Wahrheitsgehalt des in der Trefferliste von Google aufgeführten Berichts umstritten.
Auf der Webseite eines US-Unternehmens waren 2015 Artikel erschienen, die sich kritisch mit dem Anlagemodell eines in Deutschland tätigen Finanzdienstleisters auseinandersetzten. Die Beiträge waren mit Fotos der Betreiber bebildert.
Über den Wahrheitsgehalt der Berichte besteht Streit. Der EuGH soll nun klären, wer in solchen Fällen belegen muss, ob der Bericht wahr oder falsch ist – Google oder der Betroffene.