Die Vorgeschichte
Die Bauernfamilie auf der Insel in der Aare bei Nennigkofen will sich aufstellen für die Zukunft. Sie hat eine Plantage gebaut, um Obst anzubauen. Ein Baugesuch dafür hat sie nicht gestellt.
Die Familie will auch umstellen von Milchwirtschaft auf Mutterkuhhaltung (Fleischproduktion) und braucht dafür einen neuen Stall. Der alte Stall soll in einen Gastroraum umgebaut werden. Dafür hat sie zwei Baugesuche eingereicht.
Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD) hat alle Vorhaben bewilligt. Die Begründung: Der Hof liege zwar in der Schutzzone Witi, könne aber einen Sonderstatus beanspruchen, da er auf einer Insel liege, die von Bäumen umgeben sei. Von aussen seien Veränderungen auf der Insel nicht wahrnehmbar.
Natur- und Vogelschutzverbände und die Gemeinde Selzach haben gegen die Bewilligungen des BJD Beschwerden gemacht beim Verwaltungsgericht. Es gehe nicht an, die Bestimmungen der Schutzzone aufzuweichen. Und problematisch sei, dass der Bauernhof immer mehr zum Eventbetrieb werde. Das sei nicht zulässig.
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts
- Die Bewilligungen des BJD werden samt und sonders aufgehoben. Die Aare-Insel sei kein Spezialfall. Es könne deshalb auch keine Spezialbewilligungen geben.
- Es sei völlig klar, dass die Obstplantage eine Baubewilligung brauche. Diese könne aber nicht erteilt werden, weil sie z. B. die Abstände zur Aare nicht einhalte. Deshalb müsse die Plantage abgerissen werden.
- Auch der Gastrobetrieb sei «klar nicht bewilligungsfähig». Der neue Raum wäre doppelt so gross wie der alte, was nicht angehe.
- Auch der neue Stall für die Mutterkuhhaltung sei nicht erlaubt. «Da weder die Umnutzung noch die Obstplantage bewilligungsfähig sind, fehlt es auch an einer Grundlage für die Bewilligung des neuen Laufstalles», schreibt das Gericht.
- Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn stellt dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn ein vernichtendes Zeugnis aus: «Eine Auslegung des zentralen Elements der Schutzzone, welche dazu führt, dass der Kern des angestrebten Schutzes – das Freihalten der Uferstreifen, das Beibehalten einer offenen Ackerlandschaft, die extensiv und naturnah bewirtschaftet wird – in sein Gegenteil verkehrt wird, ist offensichtlich nicht zulässig und widerspricht nicht nur dem Wortlaut der geltenden Vorschriften, sondern auch von der Idee her sowohl Bundesrecht wie kantonalem Recht.»
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Auf Anfrage von Radio SRF sagt der Anwalt der Bauernfamilie, seine Mandanten seien vom Urteil sehr enttäuscht. Sie würden sich einen Weiterzug ans Bundesgericht überlegen.