Der Bundesrat kann nicht frei entscheiden, welche Vorlagen er wann zur Abstimmung bringt. Die Regierung muss sich dabei an gewisse Fristen halten. Für Volksinitiativen etwa gilt: Sie müssen innerhalb von zehn Monaten (bzw. 16 Monaten in Wahljahren) nach der Schlussabstimmung in der Bundesversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden.
Laut der Bundeskanzlei, die für die Planung zuständig ist, wäre es möglich gewesen, die beiden Agrar-Initiativen bereits im März an die Urne zu bringen. Doch man hat sich dagegen entschieden. Auf Anfrage schreibt die Bundeskanzlei, dass man in der Regel versuche, nur eine Vorlage aus einem Departement zur Abstimmung zu bringen. Und in der März-Abstimmung hatte das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bereits das Freihandelsabkommen mit Indonesien geplant.
Doch der Blick zurück in den März zeigt, es kommt immer wieder vor, dass über mehrere Vorlagen eines Departements abgestimmt wird. Mit der Elektronischen ID und dem Verhüllungsverbot betrafen zwei von drei Vorlagen das Departement von Bundesrätin Karin Keller-Sutter, das EJPD.
Spielraum des Bundesrats beschränkt
Eine weitere Möglichkeit wäre gewesen, über das CO2-Gesetz erst im September abstimmen zu lassen. Dagegen hat sich das zuständige Departement ausgesprochen. Der Grund: Das Uvek wollte Lücken vermeiden, da einige Bestimmungen des aktuellen CO2-Gesetzes bis Ende 2021 befristet sind.
Bei der Planung könnte der Bundesrat unterschätzt haben, welchen Einfluss auf die Mobilisierung im ländlichen Raum die beiden Agrar-Initiativen haben können. Weiter ist aber auch festzuhalten, dass die Regierung vorsichtig sein dürfte mit strategischer Abstimmungsplanung. Eine solche könnte ihm rasch zum Vorwurf gemacht werden. Der Spielraum des Bundesrats ist also politisch und rechtlich beschränkt.