Härtere Strafen für Terroristen, Hausarrest für terroristische Gefährder: Der Ständerat hat am Montag zwei Vorlagen zur Bekämpfung des Terrorismus im zweiten Anlauf gutgeheissen.
Im Zentrum der ersten Vorlage zur erleichterten Verfolgung terroristischer Straftaten steht eine neue Strafbestimmung, die das Anwerben, die Ausbildung sowie das Reisen für terroristische Zwecke unter Strafe stellt. Finanzierungshandlungen fallen ebenfalls darunter. Heute gibt es Bestimmungen dazu erst in einem befristeten Gesetz.
Keine Unterscheidung zwischen Mafia und IS
Bei der Strafhöhe sprach sich der Rat dafür aus, das Strafmass auf bis zu zehn Jahre festzulegen – sowohl bei der Unterstützung oder Beteiligung an kriminellen wie auch an terroristischen Organisationen. Der Bundesrat sah ein unterschiedliches Strafmass von fünf respektive zehn Jahren vor.
Aus Sicht der Mehrheit würde diese Unterscheidung aber in der Auslegung zu Unklarheiten führen, wie Kommissionssprecher Daniel Jositsch (SP/ZH) ausführte. Er stellte weiter fest, dass sich organisierte Kriminalität und Terrorismus in ihrer Gefährlichkeit in nichts nachstünden.
Strafbar ist zudem schon die blosse Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Organisation sowie deren Unterstützung. Die Beteiligung muss sich durch eine Handlung manifestieren, die nicht kriminell zu sein braucht. Wichtig sei aber noch immer der Vorsatz, sagte Jositsch.
Umstrittener Hausarrest für Gefährder
Bei der zweiten Vorlage geht es um präventive Massnahmen. Diese sollen dann greifen, wenn die Hinweise zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht ausreichen oder wenn jemand nach der Entlassung aus dem Gefängnis weiterhin überwacht werden soll.
Als terroristische Gefährder gelten Personen gemäss dem Gesetz dann, wenn aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muss, dass sie eine terroristische Aktivität ausüben werden.
Für die Kontrolle dieser Personen soll die Polizei künftig zusätzliche Instrumente erhalten. Vorgesehen ist etwa, dass sich Gefährder regelmässig bei einer Behörde melden müssen, dass ihnen die Ausreise verweigert oder für sie ein Rayonverbot verhängt wird.
Auch ein Hausarrest kann angeordnet werden, aber nur mit richterlicher Genehmigung. Gegner einer solchen Massnahme sprachen von einer «Beugehaft», die nicht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention konform wäre. Der Ständerat beschloss deshalb im Einklang mit dem Bundesrat Ausnahmen, wann Gefährder das Haus verlassen dürfen: für Erwerbs- und Bildungszwecke, die Ausübung der Glaubensfreiheit oder die Wahrnehmung von familiären Verpflichtungen.
Massnahmen auch gegen Kinder
Der Ständerat begrenzte die polizeilich-präventiven Massnahmen mit Ausnahme des Hausarrests auf sechs Monate. Sie können nur einmalig um maximal sechs Monate verlängert werden. Der Hausarrest soll nötigenfalls zweimal um jeweils maximal drei Monate verlängert werden können. Eine Massnahme ohne zeitliche Begrenzung wurde abgelehnt.
Der Hausarrest kann zudem gegen Personen ab 15 Jahren verhängt werden, die anderen Massnahmen bereits bei Kindern ab 12 Jahren. Eine Minderheit, welche für alle Massnahmen das Mindestalter 18 vorsah, scheiterte. «Wir müssen uns diesen Kindern annehmen, sonst tickt die Bombe weiter», warnte Mathias Zopfi (Grüne/GL). Die Vorlage geht nun an den Nationalrat.