Ergänzungsleistungen zu AHV, IV, Witwen- oder Waisenrente. Die meisten werden sagen: «Betrifft mich sowieso nie.» Doch aufgepasst: Wir werden immer älter. Und wer seine letzten Jahre im Pflegeheim verbringt, hat sein Vermögen oft schnell aufgebraucht. Oder man ist plötzlich invalid. Oder: Wenn der Vater stirbt, der EL bezogen hat, müssen Angehörige allenfalls Teile davon zurückerstatten. Das ist eine Neuerung in der EL-Reform, die per 1. Januar 2021 in Kraft tritt.
Drei Beispiele, worauf Sie im Hinblick auf Ergänzungsleistungen achten sollten:
1. Freiwilliger Vermögensverzicht
Wenn Eltern ihren Kindern Geld schenken oder einen Erbvorbezug gewähren, ist das ein freiwilliger Vermögensverzicht. Als solcher gilt auch, wenn Kinder das Elternhaus zu einem Preis unter dem offiziellen Schätzwert übernehmen können. Der Betrag, auf den die Eltern verzichtet haben, wird ihnen bei den EL angerechnet.
Immerhin: Ab dem zweiten Jahr nach der Schenkung nimmt der Betrag jährlich ab. Diese Regeln sind zwar nicht neu, sorgen aber regelmässig für Probleme.
2. Übermässiger Vermögensverbrauch
Bei AHV- und IV-Rentnern wird neu überprüft, wie sie ihr Vermögen in den letzten zehn Jahren verbraucht haben. Grosse Ausgaben ohne wichtigen Grund werden für die Ergänzungsleistungen ans Vermögen angerechnet.
Ein notwendiger Zahnarztbesuch gilt als normaler Vermögensverbrauch und hat keinen Einfluss auf die EL. Kauft jemand dagegen ein teures Auto oder macht eine Weltreise, werden diese Kosten wie Vermögen behandelt.
Wichtig: Diese Regelung gilt auch rückwirkend. Wenn also jemand eine Weltreise macht und einige Jahre später EL-Bezüger wird, können die Ergänzungsleistungen niedriger ausfallen.
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3. Rückerstattungspflicht
Nach dem Tod eines EL-Bezügers müssen allenfalls Ergänzungsleistungen aus dem Nachlass des Verstorbenen rückerstattet werden. Ausgenommen ist ein Freibetrag von 40'000 Franken.
In der Praxis betrifft dies vor allem Wohneigentum. Wer EL bezieht, darf in seiner Eigentumswohnung oder dem Einfamilienhaus wohnen bleiben. Das Wohneigentum wird für die EL nicht zum Vermögen gezählt. Nach dem Tod des EL-Bezügers ändert sich dies. Die Erben müssen das Haus deshalb vielleicht verkaufen, um Ergänzungsleistungen zurückzuzahlen.
Tipp: Vor grossen Vermögensverschiebungen kann es sich lohnen, sie im Hinblick auf spätere Ergänzungsleistungen mit einer Expertin zu besprechen.