Der Kundenberater ist Dreh- und Angelpunkt des Geldwäscherei-Gesetzes. Kommt ein Kunde beispielsweise mit einer Million Franken zu ihm, muss er ihm im Gespräch ordentlich auf den Zahn fühlen. Der Bank- oder Versicherungsangestellte muss entscheiden, ob er die Million annehmen darf.
Ist die Geschichte plausibel?
Der Geldwäscherei-Experte David Zollinger erklärt, worauf der Berater dabei schauen muss: «Wer ist dieser Mensch? Woher kommt er? Was sagt er zu seiner Berufstätigkeit? Wie liegt das Geld vor? Ist es auf einem Geschäftskonto parkiert oder lautet das Konto auf eine natürliche Person?»
Auch die Herkunft des Geldes gilt es herauszufinden. Dabei verlange der Gesetzgeber nicht, dass der Finanzdienst-Mitarbeiter alles bis ins letzte Detail abkläre, so Zollinger weiter. «Er verlangt eigentlich nur, dass man die Geschichte, die man hört, plausibilisiert.» Es laufe auf die Frage heraus, ob die vom Kunden gemachten Angaben überhaupt stimmen könnten.
Im Zweifelsfall Behörden einschalten
Wenn es Hinweise darauf gibt, dass das Geld mit Verbrechen, organisierter Kriminalität, Terrorismus oder Ähnlichem in Zusammenhang steht, muss der Kundenberater die Meldestelle für Geldwäscherei des Bundes informieren. Diese hat 20 Tage Zeit, um weitere Abklärungen zu treffen und den Fall bei begründetem Verdacht an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.
Der Kundenberater seinerseits lässt während dieser Frist den Kunden im Dunkeln über seinen Verdacht. Er führt die gewünschten Geldgeschäfte aus, bis die Behörden den Fall geprüft haben. Ist das Geld dubios, verhängen die Strafbehörden nach insgesamt spätestens 25 Tagen eine Sperre für die Geldgeschäfte.
Andernfalls wird der Kunde weiter bedient und wird nie etwas von der Geldwäscherei-Überprüfung im Hintergrund erfahren.