- Droht Unterversorgung, sollen die Kantone die Zulassungsregeln für Ärztinnen und Ärzte lockern dürfen.
- Der Bundesrat stellt sich somit hinter einen Vorschlag aus dem Parlament.
- Dieser forderte, bei Ärztinnen und Ärzten Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht zu machen.
Ärztinnen und Ärzte, die zulasten der Grundversicherung abrechnen wollen, müssen nach Angaben des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) mindestens drei Jahre in der Schweiz gearbeitet haben, und zwar an einer anerkannten Weiterbildungsstätte in ihrem Fachgebiet. Diese Regelung gilt seit Anfang 2022.
An Randregionen gedacht
Die Sozial- und Gesundheitskommission des Nationalrates (SGK-N) will diese Vorgabe im Krankenversicherungsgesetz (KVG) lockern, wenn ein Ärztemangel in bestimmten Bereichen nachgewiesen ist. Sie denkt dabei besonders an Randregionen.
Die Ausnahme will die Kommission nur für vier Bereiche zulassen: Allgemeinmedizin, Kindermedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Kinder- und Jugendpsychotherapie. Bevor die Ausnahmeregelung angewendet werden kann, muss die Unterversorgung nachgewiesen sein.
Mit der nur für vier Fachrichtungen und befristet möglichen Ausnahme sei die Qualität der Leistungen nicht grundlegend infrage gestellt, merkt der Bundesrat in seinem Bericht zur Vorlage an. Ihm ist es denn auch wichtig, die Ausnahme nur für einzelne Bereiche zuzulassen.
Befristet bis Ende 2027
Den Anstoss für die parlamentarische Initiative der SGK-N gaben Befürchtungen von Kantonen, dass die neuen Zulassungsauflagen die ärztliche Grundversorgung gefährden könnten. Gerade in Randregionen sei es für Ärzte und Ärztinnen schwierig, vor der Pensionierung einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin für ihre Praxis zu finden.
Die SGK-N beantragt, die Änderung im KVG für dringlich zu erklären, sodass sie unmittelbar nach dem Entscheid des Parlaments in Kraft treten könnte. Gelten soll die Gesetzesanpassung bis Ende Dezember 2027. Die Schwesterkommission des Ständerats hat der Initiative mit deutlichem Mehr zugestimmt. Nun ist das Parlament am Zug.