In vielen Kantonen und müssen die Einwohner am Nationalfeiertag auf Feuerwerk verzichten. Wegen der trockenen Böden und der Waldbrandgefahr haben viele Behörden ein komplettes Feuerverbot ausgesprochen. Was also tun mit Feuerwerk, das man nun nicht zünden kann? Das Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 hat verschiedene Varianten geprüft.
Waldbrandgefahr
Möglichkeit 1: In den Laden zurückbringen
Raketen, die nicht abgefeuert werden dürfen, kann man ins Geschäft zurückbringen. «Espresso» hat bei mehreren Detailhändlern nachgefragt. Coop etwa schreibt, man nehme bis zum 2. August bereits gekauftes Feuerwerk zurück. Voraussetzung sei ein vorhandener Kassenbon. Zudem müsse die Ware originalverpackt sein. Das gilt auch für Landi-Kunden. Diese haben bis zum 4. August Zeit für die Rückgabe.
Regional unterschiedliche Fristen für die Rückgabe gelten bei der Migros. Manche Filialen nehmen Feuerwerk nur bis zum 31. Juli zurück, andere bis zum 10. August. Das Unternehmen empfiehlt, sich bei der Verkaufsstelle zu informieren.
Denner selbst verkauft kein Feuerwerk. Jedoch ist es den fremdgeführten Denner-Filialen (Satelliten) gestattet, Feuerwerk zu verkaufen. Diese würden ungebrauchte Ware gegen Vorweisung der Quittung zurücknehmen, schreibt das Unternehmen.
Auch bei Aldi ist die Rückgabe unbenutzten Feuerwerks möglich. Und zwar «in allen Filialen, welche den Feuerwerksverkauf dieses Jahr anbieten oder angeboten haben». Die Ware sollte originalverpackt sein. Eine Quittung ist nicht zwingend. Auch Aldi bittet um eine Rückgabe bis zum 2. August.
Bei Jumbo können die Kunden ihr unbenutztes Feuerwerk ebenfalls zurückbringen. Rückgabefrist ist der 3. August. Es wird prinzipiell eine Quittung verlangt. Im Zweifelsfall, schreibt Jumbo, handeln die Filialen jedoch kulant.
Möglichkeit 2: Aufsparen fürs nächste Jahr
Aber warum zurückbringen? Der nächste 1. August kommt bestimmt. Man könnte unbenutzte Feuerwerks-Körper auch einfach aufsparen. Grundsätzlich sei das möglich, sagt Urs Corradini, Präsident der Schweizerischen Koordinationsstelle für Feuerwerk SKF: «Feuerwerk kann man lagern, es geht nicht kaputt und ist auch nicht übermässig gefährlich.» Doch müsse man die Brandschutzbestimmungen einhalten, und diese sind von Kanton zu Kanton verschieden und teilweise sehr streng. Die Koordinationsstelle rät daher von der Lagerung zu Hause ab.
Wer das trotzdem tun möchte, sollte sich bei der Brandschutzstelle der Gemeinde über die Vorschriften informieren. Ausserdem sind bei der Lagerung von Feuerwerk folgende Sicherheitsgrundsätze wichtig:
- An einem kühlen Ort aufbewahren
- Trocken lagern
- Dafür sorgen, dass Kinder keinen Zugriff haben
Ewig sollte Feuerwerk jedoch nicht gelagert werden. «Es empfiehlt sich, das Feuerwerk bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit abzubrennen – konkret: am nächsten Silvester oder am nächsten 1. August», sagt Urs Corradini.
Merkblätter und Broschüren:
Möglichkeit 3: Bei der nächsten Gartenparty verwenden
Wenn man also Feuerwerk nicht aufbewahren soll, kann man es dann wenigstens an der nächsten Geburtstags-Party zünden? Sicher wäre das Spektakel am Himmel ein Highlight. Allerdings darf man in der Schweiz nicht knallen, wie man will: «Für Feuerwerk ist eine Abbrandbewilligung notwendig, Ausnahmen sind lediglich der 1. August und Silvester», sagt Urs Corradini von der SKF. «Es ist deshalb sicher richtig, wenn man sich bei der Gemeinde erkundigt und eine Bewilligung einholt.»
Möglichkeit 4: Trotzdem böllern – eine schlechte Idee
Wenn es Sie in den Fingern juckt und Sie trotz Verbot ein Feuerwerk veranstalten wollen, dann ist das keine gute Idee. In einem solchen Fall kann grosser Ärger blühen, wie Urs Corradini weiss: «Wer die Vorschriften im Umgang mit Feuerwerk missachtet, der muss mit einer Verzeigung und natürlich auch mit einer Busse rechnen.» Und eine solche Busse kann sich sehen lassen: Im Kanton Bern zum Beispiel kann sie bis zu 20‘000 Franken betragen. Schlimm wird es, wenn jemand mit seinem Feuerwerk einen Brand verursacht. Dann kann sogar eine Gefängnisstrafe drohen.