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Datenschutzbeauftragter rügt Helsana-Bonusprogramm
Aus Rendez-vous vom 27.04.2018. Bild: Helsana Website.
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Boni für fitte Versicherte Die Krux mit den Gesundheits-Apps

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Auszahlung von Boni an Zusatzversicherte, die mit ihrer App belegen, dass sie gesundheitsbewusst leben, ist laut dem Datenschutzbeauftragten legal,
  • Zur Praxis der Helsana sagt der Datenschutzbeauftragte aber: Es gebe keine rechtliche Basis, um Grundversicherten aufgrund ihres gesundheitsbewussten Verhaltens Boni zu gewähren.

Etliche Krankenkassen belohnen ihre Versicherten für einen gesunden Lebenswandel. Die CSS, Sanitas oder Swica etwa bieten solche Bonus-Programme an, allerdings nur in der Zusatzversicherung. Noch weiter geht Helsana mit ihrem Programm Helsana Plus. Dieses sieht ausdrücklich vor, dass auch Grundversicherte profitieren können.

Gesundheitsbewusstes Verhalten dokumentieren

Rund 50’000 Versicherte haben nach Auskunft von Helsana bereits die entsprechende App heruntergeladen, mit der sie ihr gesundheitsbewusstes Verhalten dokumentieren können. Dafür erhalten sie eine Belohnung, die für Grundversicherte bis zu 75 Franken und für Zusatzversicherte bis zu 300 Franken im Jahr betragen kann.

Bei der Registrierung für die App müssen die Teilnehmenden einwilligen, dass die Zusatzversicherung überprüfen darf, ob sie auch bei der Helsana grundversichert sind.

Datenschutz-Beauftragter ist skeptisch

Während das Bundesamt für Gesundheit diesem Programm bereits seinen Segen erteilt hat, kommt nun aber der eidgenössische Datenschutz-Beauftragte Adrian Lobsiger zu einem anderen Schluss.

Zwei Punkte seien rechtswidrig: Zum einen darf – seiner Ansicht nach – die Helsana-Zusatzversicherung nicht wissen, ob jemand auch in der Helsana grundversichert ist. Denn die Frage, wo jemand seine obligatorische Grundversicherung abgeschlossen hat, sei eine besonders schützenswerte Information, die nicht ohne Weiteres weitergegeben werden dürfe, auch nicht innerhalb eines einzelnen Versicherungsunternehmens.

Keine Rechtsgrundlage für Bonuszahlungen

Der zweite Punkt ist womöglich noch folgenreicher: Datenschützer Lobsiger kommt zum Schluss, dass es keine genügende Rechtsgrundlage gibt für Bonuszahlungen an Grundversicherte, so wie dies Helsana vorsieht. Denn in der Grundversicherung gelte das Solidaritätsprinzip der gleichen Prämien für gleiche Leistungen.

Dies sei gesetzlich festgelegt, davon könne man nicht abweichen, auch dann nicht, wenn die Versicherten zustimmten. Und deshalb, argumentiert der Datenschützer, dürfe Helsana auch keine Daten von Grundversicherten für sein Bonusprogramm bearbeiten.

Ein Fall fürs Bundesverwaltungsgericht?

Helsana ist im ersten Punkt bereit, nachzugeben und die Registrierung für die App anzupassen. Im zweiten, grundsätzlicheren Punkt jedoch beharrt der Krankenversicherer auf seiner Position, wonach auch Grundversicherte an dem Bonusprogramm mitmachen dürfen. Diese Frage wird deshalb wohl das Bundesverwaltungsgericht zu klären haben.

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