- Das Bundesgericht in Lausanne hat die Verurteilung einer Fahrzeuglenkerin wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln aufgehoben.
- Das Urteil kam auf Basis von Dashcam-Aufzeichnungen eines anderen Verkehrsteilnehmers zustande.
- Dem Gericht zufolge gilt Dashcam-Material nicht als Beweismittel, wenn es sich nicht um eine schwere Straftat handelt.
Die Aufnahmen seien unter Missachtung des Datenschutzgesetzes und damit rechtswidrig entstanden, heisst es in einer Mitteilung des Bundesgerichts. Ob die Aufzeichnungen bei einer schweren Straftat als Beweis zulässig gewesen wären, hat das Gericht nicht beurteilt.
Heimliche Aufnahmen: Persönlichkeitsverletzung
Die betroffene Autofahrerin war im Jahr 2018 vom Bezirksgericht Bülach zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu 150 Franken und einer Busse von 4000 Franken verurteilt worden. Die Dashcam-Aufzeichnungen eines von der Frau bedrängten und danach überholten Fahrzeuglenkers hatten gezeigt, dass sie mehrfach teilweise grobe Verkehrsregelverletzungen begangen hatte. Diese gelten jedoch nicht als schwere Straftaten.
Das Bundesgericht hiess deshalb die Beschwerde der Frau gut und hob das Urteil gegen sie auf. Nehme eine Dashcam aus einem Fahrzeug heraus auf, sei das für andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres erkennbar. Deshalb handele es sich um eine heimliche Datenverarbeitung, was eine Persönlichkeitsverletzung darstelle.
Als Massstab hat das Bundesgericht die Bestimmungen zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise herangezogen, die für die staatlichen Behörden gelten. Die Strafprozessordnung sieht in diese Fällen vor, dass die Beweise verwendet werden dürfen, wenn sie für die Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sind.