- Das Bundesgericht heisst die Beschwerde eines kosovarischen Staatsangehörigen teilweise gut, der wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt wurde.
- In Bezug auf die angeordnete Landesverweisung läge ein persönlicher Härtefall vor.
- Der Mann könnte sonst seinen im Heim lebenden schwerstbehinderten Sohn nicht mehr besuchen.
- Das Solothurner Obergericht muss neu entscheiden und eine Interessenabwägung vornehmen.
Der Vater besuche den Sohn, dessen Mutter bereits vor Jahren verstarb, im Heim regelmässig. Die Kontaktpflege zwischen dem Vater und dem Sohn fällt laut Bundesgericht in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8 EMRK). Der Sohn selber kann durch seine Beeinträchtigung keine eigenständigen sozialen Kontakte pflegen. Seinen Vater könne er darum im Ausland nicht besuchen.
2023 wurde der Mann wegen versuchter vorsätzlicher Tötung vom Solothurner Obergericht verurteilt. Es verordnete siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe und eine zehnjährige Landesverweisung. Die Tat betraf einen Konflikt des Mannes mit einem Landsmann auf einer Baustelle, in dessen Verlauf er mit einem Messer auf seinen Gegner einstach. Der Mann lebt seit 1999 in der Schweiz, hat vier Söhne und war fast durchgehend arbeitstätig.
Interessenabwägung gefordert
Das Obergericht muss nun das Interesse des Beschwerdeführers gegenüber dem öffentlichen Interesse abwägen. Dabei soll es insbesondere prüfen, ob eine konkrete Rückfallgefahr vom Beschwerdeführer ausgeht, die seinem Recht auf Besuche bei seinem Sohn entgegensteht.