Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist auf die Beschwerde eines Paraplegikers nicht eingetreten, dem der Zugang zu einem Genfer Kino aus Sicherheitsgründen nicht gewährt wurde.
Der EGMR hält fest, dass aus dem Artikel 8 der Menschenrechtskonvention, die ein Recht auf Privatleben festhält, nicht abgeleitet werden kann, dass man Zugang zu einem Kino erhält.
«Summe der Barrieren sind einschränkend»
Inclusion Handicap, der Dachverband der Behindertenorganisationen der Schweiz, unterstützte den Betroffenen bei seiner Beschwerde. Wie die Organisation bereits vorgängig bekanntgab, versuchte sie zu erwirken, dass nicht nur der Einzelfall – vorliegend der Kinobesuch – beurteilt wird, sondern ob die Gesetze allgemein in der Schweiz die Menschenrechte achten oder diskriminierend sind.
Es gehe darum, dass für die Behinderten die Summe der Barrieren sehr wohl eine Einschränkung in ihrem Leben sei. So komme es häufig vor, dass eine Person im Rollstuhl keinen Zugang zu Dienstleistungen von Privaten habe.
Bundesgericht entschied zugunsten des Kinos
Der Paraplegiker hatte sich 2008 im Kino allein einen Film anschauen wollen, der in Genf sonst nirgends gezeigt wurde. Das Personal verwehrte ihm aus Sicherheitsgründen den Zutritt, weil das Gebäude nicht behindertengerecht ausgebaut und der Kinosaal für Rollstuhlfahrer nur mit Hilfe Dritter zugänglich ist.
Er war von den Schweizer Gerichten, inklusive des Bundesgerichts, mit seiner Diskriminierungsklage abgeblitzt. Deshalb zog er den Fall an den EGMR weiter.