- Die Guthaben bei den Pensionskassen sollen gleich hoch verzinst werden, wie bisher – und zwar zu 1.25 Prozent. Das empfiehlt die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) dem Bundesrat.
- Der Mindestzinssatz gibt vor, wie hoch das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss. Über die Höhe des Zinssatzes entscheide der Bundesrat.
Für das laufende Jahr hatte der Bundesrat den Mindestzinssatz um 0.25 Prozentpunkte auf 1.25 Prozent erhöht. Dabei soll es nun vorderhand bleiben, wie es in der Mitteilung der BVG-Kommission hiess.
Gültig für BVG-Obligatorium
Der Mindestzinssatz gibt vor, wie hoch das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss. Allerdings können die Pensionskassen höhere Zinsen gewähren, wenn es ihre finanzielle Lage zulässt. Kassen, die nur das Obligatorium versichern, können das laut BVG-Kommission aber oft nicht.
Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen und zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Die Empfehlung für 2025 der BVG-Kommission war ein Mehrheitsentscheid. Die Vorschläge gingen von einer Senkung auf 0.75 Prozent bis zu einer Erhöhung auf 1.5 Prozent.
Einerseits hätten sich die Märkte nach dem Rückschlag von 2022 wieder erholt, begründete die Kommission ihre Empfehlung. Anderseits seien aber die Zinsen gesunken. Die Pensionskassen könnten nicht den gesamten Anlageertrag für die Mindestverzinsung der Guthaben verwenden, gab die Kommission zu bedenken.
Die Kassen seien verpflichtet, Rückstellungen vorzunehmen und Wertschwankungsreserven zu bilden und die gesetzlichen Rentenanforderungen zu erfüllen. Die Vermögenserträge müssten schliesslich auch die Verwaltungskosten der Kassen decken.