- Peter Hans Kneubühl bleibt verwahrt.
- Das Bundesgericht lehnt die Beschwerde des Mannes ab und bestätigt damit das Urteil der Vorinstanz.
- Der Bieler hatte sich im Jahr 2010 mit Waffengewalt gegen die Räumung seines Hauses gewehrt. Er hatte sich im Haus verschanzt und mehrere Schüsse abgefeuert – ein Polizist wurde dabei schwer verletzt.
Der heute 77-jährige Peter Hans Kneubühl wurde 2010 landesweit bekannt, als er vor der Zwangsräumung seines Hauses in Biel auf Polizisten schoss und einen von ihnen schwer verletzte. Nach einem mehrtägigen Katz-und-Maus-Spiel mit der Polizei wurde der Rentner schliesslich oberhalb von Biel gefasst.
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland kam 2013 zum Schluss, der Rentner leide an einer schweren wahnhaften Störung. Es taxierte den Angeklagten als schuldunfähig und verordnete eine stationäre psychiatrische Massnahme. Das Berner Obergericht und das Bundesgericht bestätigten dieses Vorgehen.
Im Rahmen der stationären Massnahme solle sich Kneubühl therapieren lassen, so die Idee. Packe er diese Chance nicht, drohe ihm eine Verwahrung, warnten seinerzeit die Richter. Doch der als «Behördenschreck» bekannt gewordene Kneubühl bestreitet, dass er an Verfolgungswahn leidet. Laut Behörden verweigerte er jegliche Therapie und medikamentöse Behandlung. Aus diesem Grund stellten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern beim Gericht den Antrag, die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit durch eine Verwahrung abzulösen.
Das erstinstanzliche Gericht sprach sich für die Verwahrung aus. Schon damals erschien Kneubühl nicht vor Gericht und zog dieses Urteil an die nächsthöhere Instanz weiter. Weil er jegliche Therapie ablehnt, sei er zu verwahren, hiess es auch vor Obergericht. Die letzte Instanz, das Bundesgericht, folgt jetzt dieser Argumentation.
Das definitive Urteil des Bundesgerichts
Das Bundesgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz. Es begründet: Die Vorinstanz stütze sich bei der Beurteilung, ob der Mann eine psychische Störung habe, auf ein sachverständiges Gutachten. Zudem sei erwiesen, dass eine Rückfallgefahr bestehe, dass der Mann behandlungsunfähig sei und dass die Verwahrung kein unverhältnismässiger Eingriff in die Grundrechte darstelle. Deshalb weist das Bundesgericht Kneubühls Beschwerde ab. Angesichts der konkreten Umstände könne ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.