- Der Bundesrat hat relativ viel Spielraum, wenn er Taxpunkte des Ärztetarifs Tarmed anpasst.
- Das Bundesgericht hat eine Beschwerde einer Krankenkasse gegen eine Rechnung einer Luzerner Klinik gutgeheissen.
- Es widerspricht damit einem Schiedsgericht im Kanton, das die Klage der Klinik im Mai 2017 noch gebilligt hatte.
Eine Klinik im Kanton Luzern hatte der Krankenkasse vier Rechnungen für ambulante Behandlungen im Frühling 2015 gestellt. Dabei rechnete die Klinik nicht mit dem für diese Zeit geltenden Tarif ab, den der Bundesrat 2014 eingeführt hatte.
Dieser sieht Tarifpositionen zugunsten hausärztlicher Leistungen vor, die es zuvor nicht gab und die Hausarztmedizin fördern soll. Als Kompensation kürzte der Bundesrat die Taxpunkte von bestimmten technischen Leistungen linear um 8,5 Prozent.
Zu Unrecht höhere Kosten verrechnet
Die Klinik stellte sich auf den Standpunkt, dass die vom Bundesrat vorgenommenen Änderungen widerrechtlich seien. Aus diesem Grund rechnete sie nach dem alten System ab und verlangte die Begleichung der entsprechenden höheren Kosten von der Krankenkasse. Das Bundesgericht hob den Schiedsgerichts-Entscheid nun auf.
Gesetz bewusst offen formuliert
Es hält fest, dass das Krankenversicherungsgesetz keine klaren Vorgaben mache, wie und welche Anpassungen der Bundesrat vornehmen dürfe. Somit habe der Gesetzgeber der Exekutive einen grossen Ermessensspielraum eingeräumt.
Einer linearen Kürzung von bestimmten Positionen im Tarifsystem stehe deshalb nichts entgegen. Auch stelle die Förderung der Hausarztmedizin und einer kostengünstigen Gesundheitsversorgung keine Rechtsverletzung dar.