- Die Schweiz darf keine Amtshilfe an die Steuerbehörde Frankreichs leisten zu Kundendaten der Grossbank UBS.
- Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem heute Abend veröffentlichten Urteil entschieden.
- Die französische Steuerbehörde hatte das Amtshilfeersuchen im Mai 2016 gestellt.
- Bei den Kontoinhabern soll es sich um mutmasslich in Frankreich steuerlich ansässige Personen handeln oder solche, die es waren.
Bevor die Schweiz an ein anderes Land Bankdaten herausgibt, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Die Gruppe der betroffenen Bankkunden muss klar umschrieben sein, zudem muss das Land, welches das Amtshilfegesuch stellt, mehr liefern als nur Namen oder Kontonummern. Es muss davon auszugehen sein, dass die betroffenen Bankkunden ihre Steuerpflichten nicht erfüllt haben könnten.
Im vorliegenden Fall übermittelten die französischen Steuerbehörden der Schweiz eine Liste mit Tausenden von Kontonummern. Erfahren wollten sie unter anderem Namen und Geburtsdaten der Personen, die mit diesen Konten etwas zu tun haben und die Kontostände der Jahre 2010 bis 2015.
UBS legte Beschwerde ein
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hiess das Gesuch Anfang Jahr gut, dagegen reichte die Grossbank UBS Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde der UBS nun gut.
Das Halten eines Kontos in der Schweiz genüge nicht, damit Amtshilfe geleistet werde. Das Bundesverwaltungsgericht hält sich dabei an die Rechtssprechung des Bundesgerichts zu Amtshilfeersuchen.
Das letzte Wort hat das Bundesgericht
Unabhängig vom Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts droht der UBS in Frankreich ein Prozess. Frankreich wirft der Grossbank vor, Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet zu haben. Im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Prozess musste die UBS in Frankreich eine Kaution in der Höhe von 1,1 Milliarden Franken hinterlegen.
Das Urteil kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden. Dieses behandelt den Fall jedoch nur, wenn Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind oder wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ob eine der beiden Varianten vorliegt, entscheidet das Bundesgericht.