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Bundesrat zum EU-Waffenrecht
Aus Tagesschau vom 29.09.2017.
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EU-Waffenrecht in der Schweiz Erfolg für Waffenlobby

Die EU hat im Frühling das Waffenrecht verschärft. Die Schweiz als Schengen-Mitglied muss jetzt nachziehen. Die Waffenlobby hat sich vehement dagegen ausgesprochen und mit dem Referendum gedroht. Die Kritik der Schützen wurde darum vom Bundesrat weitgehend aufgenommen:

  • Für ehemalige Angehörige der Armee ändert sich nichts, wenn sie ihre Ordonnanzwaffe nach beendeter Dienstpflicht behalten.
  • Zivile halbautomatische Waffen und Waffen mit Magazin mit mehr als 10 Schuss gelten als «verbotene» Waffen. Ebenso halbautomatische Pistolen mit Magazin von über 20 Schuss.
  • Ausnahmen sind möglich, wenn jemand Mitglied in einem Schützenverein ist und die Waffe regelmässig benutzt. Wer eine solche Waffe besitzt, muss sie bei der kantonalen Behörde anmelden.
  • Sammler dürfen ebenfalls verbotene Waffen erwerben. Sie müssen ein Verzeichnis führen, für die sichere Aufbewahrung garantieren und den Zweck der Sammlung darlegen.
  • Jagdwaffen sind von der Verschärfung des EU-Waffenrechts gar nicht betroffen.

«Juristerei ist keine exakte Wissenschaft und wir haben diesen Auslegungsspielraum benützt», erklärte dazu Nicoletta della Valle, Direktorin des Bundesamts für Polizei (fedpol), vor den Medien. Einige Vorgaben der geänderten EU-Richtlinie vom April seien darum gar nicht in den Gesetzesentwurf aufgenommen worden.

Schweizer Armee-Sturmgewehr wäre verboten

In der EU sind zu halbautomatischen Waffen umgebaute Serienfeuerwaffen künftig verboten. Unter dieses Verbot würde auch das Armee-Sturmgewehr fallen, das Angehörige der Armee nach dem Ende der Dienstpflicht behalten dürfen.

Für die Schweizer Armeewaffe konnten die Diplomaten eine Ausnahmeklausel in der EU-Richtlinie unterbringen – eine «Lex Helvetica», wie della Valle sagte. Um das übliche Magazin mit 20 Schuss verwenden zu können, müssten die ehemaligen Schweizer Soldaten gemäss EU-Recht einem Schützenverein beitreten.

Auf eine solche Vorschrift will der Bundesrat jedoch verzichten. «Ein Vereinszwang wäre verfassungswidrig», erklärte della Valle. Für ehemalige Dienstpflichtige ändert sich damit gar nichts.

Die EU stuft auch zivile halbautomatische Waffen als besonders gefährlich ein. Als solche gelten Halbautomaten, die mit eingeklapptem Schaft weniger als 60 Zentimeter lang sind, zudem Waffen mit grosser Magazinkapazität. Gewehre, die ein Magazin von mehr als 10 Schuss eingesetzt haben, gelten künftig als verbotene Waffen, desgleichen halbautomatische Pistolen mit einem Magazin von über 20 Schuss.

Grosszüge Ausnahmen für Sportschützen und Sammler

Bei den Ausnahmen ist der Bundesrat grosszügiger als die EU. Für Sportschützen genügt dem Bundesrat der Nachweis, dass jemand Mitglied in einem Schützenverein ist oder die Waffe regelmässig für das sportliche Schiessen benutzt.

Was das genau bedeutet, konnte della Valle nicht sagen. Entscheidend sei der Nachweis, dass jemand die fragliche Waffe benutze und auch damit übe, erklärte sie. Wer heute schon eine Waffe und Magazine besitzt, die künftig als verboten gelten, muss den Besitz lediglich bei der kantonalen Behörde melden. Diese Bestätigung hätte die gleiche Wirkung wie eine Ausnahmebewilligung.

Nur wird die Schweiz im Rahmen des Schengen-Abkommens regelmässig von der EU überprüft, sagt della Valle. Und die EU-Richtlinie enthält weitere delikate Bestimmungen, die ins schweizerische Waffengesetz geschrieben werden müssten. So sind laut der EU-Richtlinie alle ehemaligen Angehörigen der Armee, die ihre Waffe nach Hause nehmen, nach fünf Jahren zu überprüfen. Aber della Valle gesteht: «Wir wissen noch nicht, wie wir das machen werden.»

Politisch ist die Ausgangslage schwierig: Wenn der Bundesrat die verschärfte EU-Richtlinie nicht umsetzt oder offen lässt, brüskiert er waffenkritische Kreise. Auf der anderen Seite werden Schiesssport-Organisationen auch nicht zufrieden sein.

So auch Werner Salzmann, SVP-Nationalrat und Präsident des Berner Schiesssportverbands: «Ich bin nicht zufrieden, weil der Bundesrat seinen Handlungsspielraum nicht vollständig ausgenutzt hat.» Als Beispiel nennt er die fehlende Definition der Häufigkeit der Schiesspflicht für einen Gelegenheitsschützen. «Aus diesem Grund müssen wir das Referendum aufrechterhalten.»

Ausnahmebewilligung bei grossen Magazinen

Auch Sammler dürfen «verbotene» Waffen erwerben. Sie müssen ein Verzeichnis führen, für die sichere Aufbewahrung garantieren und den Zweck der Sammlung darlegen. Auf die in der Richtlinie vorgeschriebene Beschlagnahmung von grossen Magazinen will der Bundesrat verzichten.

Eine Ausnahmebewilligung ist nötig, wenn bei einem Gewehr ein 10-Schuss-Magazin und bei der Pistole ein 20-Schuss-Magazin eingesetzt werden kann. Dann gelten diese als bewilligungspflichtige Waffen, die jedermann mit gutem Leumund und guter Gesundheit kaufen kann.

Jagdwaffen sind von der Verschärfung des EU-Waffenrechts gar nicht betroffen.

Auswirkungen nach Terroranschlägen

Die EU hatte im April dieses Jahres beschlossen, das Waffenrecht zu verschärfen. Auslöser waren die Terroranschläge von Paris, bei dem zum Teil unbrauchbar gemachte, später aber reaktivierte Waffen zum Einsatz kamen. Die EU-Vorgaben zur Deaktivierung will der Bundesrat jedoch nicht umsetzen, weil eine deaktivierte Waffe nach Schweizer Recht gleich wie das Original behandelt wird. Die neuen Vorschriften zum Online-Handel hält der Bundesrat bereits für umgesetzt.

Hingegen erhofft sich della Valle gestützt auf die Richtlinie einen besseren Informationsaustausch mit den Behörden anderer Länder. Insbesondere sollen den anderen Schengen-Staaten die Gründe für die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins mitgeteilt werden.

Als Schengen-Mitglied muss die Schweiz die Änderungen innerhalb von zwei Jahren übernehmen. Die Vernehmlassung dauert bis am 5. Januar 2018. Eine Botschaft will der Bundesrat im nächsten Frühjahr vorlegen. Die Umsetzungsfrist läuft am 31. Mai 2019 ab.

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