Worum geht es? Das Bundesgericht hat einen Fall aus dem Kanton Luzern behandelt. Ein heute knapp 50-jähriger Mann wehrte sich dagegen, dass ihm die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) einen Beistand zur Seite stellte und ihm einen vollumfänglichen Zugriff auf sein eigenes Vermögen verweigert. Die Kesb hatte entschieden, dass der Mann bei grösseren finanziellen Entscheiden der Zustimmung des Beistands bedarf.
Was ist passiert? Am Anfang des Zwists stehen eine Heirat, ein Todesfall und ein Millionenerbe. Im Jahr 2017 hatte der Mann eine knapp zehn Jahre jüngere Frau geheiratet. Zwei Jahre später verstarb die Mutter des Mannes und hinterliess ihm ein Millionenvermögen. Dazu gehören unter anderem zwei Grundstücke. Wenige Monate nach dem Tod der Mutter verschenkte der Mann je die Hälfte dieser Grundstücke an seine Ehefrau. Dies weckte Misstrauen bei der Bank des Mannes, weil er dieser gegenüber gestand, seine Frau habe ihn unter Druck gesetzt und mit Gewalt gedroht. Die Bank schritt ein und reichte bei der Kesb Luzern-Land eine Gefährdungsmeldung ein – mit der Einwilligung des Mannes.
Es sei der Beschwerdeführer gewesen, der der Bank unter anderem berichtet habe, die Ehefrau habe ihn – auch unter Androhung von Gewalt – unter Druck gesetzt, ihr Zugang zu seinem Vermögen zu verschaffen.
Was tat die Kesb? Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde entzog dem Mann die Berechtigung über sein Vermögen und stellte ihm kurz darauf einen Beistand zur Seite. Sie befürchtete, der Mann könnte durch seine Ehefrau ausgebeutet werden. Eine Befürchtung, die später durch ein psychiatrisches Gutachten gestützt wurde. Dieses attestiert dem Mann zwar keine «klassische psychische Erkrankung», doch leide er an einer mittelschweren bis schweren Reifestörung. Er stehe in einem schweren emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Ehefrau.
Was heisst das genau? Der Gutachter kam zum Schluss, dass der Mann seine Ehefrau idealisiere, wie er es auch bei seiner Mutter getan habe. So toleriere er ihr aktenkundig aggressives und übergriffiges Verhalten und sei nicht wirklich in der Lage, sich gegenüber der Frau abzugrenzen. Wenn sie Geld und andere Vermögenswerte von ihm verlange, käme er diesem Wunsch nach eigenen Aussagen nach.
Das Zusammenleben mit seiner Ehefrau mutet nach den Schilderungen des Beschwerdeführers an wie der gemeinsame Haushalt eines Heranwachsenden mit seiner Mutter.
Wie hat der Mann reagiert? Der damals 45-Jährige wehrte sich durch alle Instanzen gegen den Entscheid der Kesb. Er liess ein eigenes Gutachten zu seiner psychischen Verfassung erstellen. Dieses argumentierte, dass der Mann einen anspruchsvollen Beruf ausübe und das ein schlagkräftiger Beweis für seine emotionale Reife sei. Der ursprünglichen Meldung an die Kesb habe er nur zugestimmt, weil er damals nach dem Tod seiner Mutter stark überfordert gewesen sei.
Wie hat das Bundesgericht nun entschieden? Das Bundesgericht folgt dem Urteil des Kantonsgerichts Luzern und entscheidet somit im Sinne der Kesb. Der Mann konnte nicht ausreichend darlegen, dass er in keinem emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Ehefrau steht. Für die Gerichtskosten von 5000 Franken muss der Mann aufkommen.