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Gerichtsurteil aus Italien Vom Handy krank: Ein Grund zu klagen?

Ein italienisches Gericht bestätigt häufiges Handy-Telefonieren als Tumor-Ursache. Wäre das auch in der Schweiz möglich?

Für die italienische Telekom telefonierte Roberto Romeo beruflich täglich drei bis vier Stunden mit dem Handy – 15 Jahre lang. Schliesslich hatte Romeo den Eindruck, sein rechtes Ohr sei verstopft. Im Jahr 2010 wurde ein gutartiger Tumor festgestellt. Bei der Operation wurde der Hörnerv entfernt. Nun hat ein italienisches Gericht die Handystrahlung als Tumor-Ursache bestätigt. Der 57-Jährige soll wegen seines dauerhaften Hörschadens von der Unfallversicherung monatlich 500 Euro bekommen. Anwalt Martin Hablützel zeigt auf, was ein Betroffener in der Schweiz unternehmen könnte.

Martin Hablützel

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Legende: zvg

Martin Hablützel ist Fachanwalt für Haftpflicht- und Versicherungsrecht. Er ist der Gründer der Kanzlei schadenanwaelte.ch und Präsident der Hirnverletztenorganisation Fragile Zürich. Als Vertreter von Geschädigten und Unfallopfern hat er verschiedene Pilotprozesse vorwiegend für Asbestopfer geführt.

SRF News: In Italien hat ein Gericht den Gehirntumor eines Mannes als Folge häufigen Handy-Telefonierens anerkannt. Ein Einzelfall oder findet man etwas Vergleichbares in der Schweiz?

Martin Hablützel: In der Schweiz ist mir kein solcher Fall bekannt. Im schweizerischen Recht bestehen grosse Hindernisse für solche Klagen. Der medizinische Nachweis für einen Gehirntumor durch Handystrahlen müsste deutlich sein. Das Recht verlangt, dass der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Gebrauch des Handy überwiegend wahrscheinlich ist. Die Ärzte sind sehr vorsichtig, einen solchen Zusammenhang anzunehmen. Viele Wissenschaftler, die im Auftrag der Hersteller von Mobiltelefonen arbeiten, kommen zu einem anderen Schluss. Die Gerichte sind äusserst zurückhaltend, wenn es um neue Klagen oder Ansprüche geht, was wir bei den Asbestklagen erfahren mussten. Aber grundsätzlich würden Schadenersatzansprüche entstehen, auch wenn die Handystrahlen nur eine von verschiedenen Ursachen der Erkrankung wären.

Gegen wen?

Das ist die Crux! Es wird schwierig sein, die Schädigung auf eine bestimmte Marke zurückzuführen. Regelmässig wird das Handy nach einigen Jahren gewechselt. Zudem ist man auch Strahlen weiterer Geräte (Fernseher, Mikrowellen, Antennen von Netzbetreibern etc.) oder sonstiger elektromagnetischer Strahlung ausgesetzt. Die Klage kann also nur in wenigen Fällen gegen einen bestimmten Hersteller erhoben werden, weil man in der Regel mal ein Handy von Nokia, Sony, Apple oder von anderen Herstellern besitzt. Hinzu kommt, dass man dem Hersteller immer nachweisen muss, dass er die Gefahr der Krebserzeugung kannte oder diese hätte erkennen müssen.

Und wie steht es mit dem Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber wird kaum haften, weil ihm die Gefährdung nicht bewusst war oder er darauf vertrauen durfte, dass Handystrahlen nicht krebserregend sind. In Italien wurde gegen die Agentur für Arbeitssicherheit geklagt. Auch in der Schweiz wäre zu prüfen, ob das Bundesamt für Gesundheit verantwortlich wäre, weil es für die Festlegung von Maximalwerten und die Information der Bevölkerung vor Gefahren zuständig ist.

Ist die Bestrahlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mindestens zu 50 Prozent auf die berufliche Nutzung des Mobiltelefons zurückzuführen, so liegt eine Berufskrankheit vor. Die Unfallversicherung des Arbeitgebers müsste dann für krankheitsbedingte Lohneinbussen und für die Behandlungskosten aufkommen. Nach einem Jahr würden auch Ansprüche der Invalidenversicherung fällig.

Tumore entstehen nicht über Nacht. Wenn Ärzte erst nach elf Jahren feststellen, dass eine Wucherung entstanden ist, liesse sich dann immer noch klagen?

Das Bundesgericht hat Ansprüche von Asbestopfern, die mehr als zehn Jahre nach der Asbestexposition geltend gemacht wurden wegen Verjährung abgewiesen. In einem Urteil vom März 2014 hat der Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg diese Praxis aber als menschenrechtswidrig erachtet. Das Problem der Verjährung dürfte damit für solche Spätfolgen vom Tisch sein. Zudem werden im Parlament längere Verjährungsfristen bei Spätschäden diskutiert.

Könnte auch das Prozessrisiko Betroffene von einer Klage abhalten?

Pilotprozesse bergen immer ein hohes Risiko und die Gerichtskosten in der Schweiz halten viele Betroffene vom Prozessieren ab. Möchte man einen solchen Prozess erfolgreich führen, müsste man die Unterstützung einer Rechtsschutzversicherung oder einer Konsumentenorganisation haben.

Worin sehen Sie die grössten Unterschiede zwischen der Schweiz und Italien in Bezug auf das Gerichtsurteil?

In den Asbestprozessen, welche wir auch in Italien begleitet haben, haben wir gesehen, dass die sich die Betroffenen dort viel stärker wehren. Sie haben die Unterstützung der Gewerkschaften sowie von Umwelt- oder Konsumentenverbänden. Schliesslich sind die italienischen Richter mutiger und dem Volk viel mehr verbunden. Unsere Richter thronen in ihren Elfenbeintürmen. Sie verstecken sich hinter Prozessvorschriften und möchten die Betroffenen in vielen Fällen nicht einmal anhören. Zudem haben die Richter die Tendenz, die Industrien, Versicherungen und damit den Wirtschaftsstandort und nicht die Betroffenen zu schützen.

Der geschädigte Italiener erhält nun rund 500 Euro monatlich von der Unfallversicherung. Was könnte man in der Schweiz erwarten?

Führt ein Gehirntumor zur Arbeitsunfähigkeit, so könnte der volle Lohn bis zur Pensionierung, die verkürzte Altersrente und eine angemessene Genugtuung beansprucht werden.

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