- Gastronomie-Betriebe im Kanton Bern mussten zeitweise die Kontaktdaten ihrer Gäste an eine zentrale Datenbank übermitteln.
- Ein Kollektiv von Berner Betrieben wehrte sich gegen diese Praxis, welche in anderen Kantonen nicht üblich war.
- Das Bundesgericht hat eine Beschwerde dazu abgelehnt. Die zentrale Datenbank des Kantons sei erlaubt.
Es sei sinnvoll, bei positiven Corona-Fällen schnell auf die Besucherdaten zugreifen zu können und nicht erst noch bei den Restaurants nachfragen zu müssen, begründet das Bundesgericht sein Urteil.
Der Beschwerdeführer, ein Berner Rechtsanwalt, hatte argumentiert, dass die gesetzlichen Grundlagen für die Berner Massnahme gefehlt hätten. Die Restaurants hätten Daten erst auf konkrete Anfrage hin mitteilen müssen. Im Kanton Bern jedoch mussten die Betriebe seit Anfang Mai 2021 die Personendaten unaufgefordert und automatisch an die Datenbank liefern, obwohl es sich laut Beschwerdeführer um besonders schützenswerte Personendaten handelte.
Die Regierung des Kantons Bern setzte sich auf den Standpunkt, dass aus epidemiologischer Sicht Personen, die Kontakt zu positiv Getesteten hatten, rasch identifiziert werden müssten. Deshalb brauche es die Daten dazu innert kürzester Zeit. Die Erfahrung habe aber gezeigt, dass das Einholen oft mit Schwierigkeiten verbunden gewesen war. Oft seien die Verantwortlichen in den Restaurantbetrieben schlecht erreichbar gewesen und in Einzelfällen seien Gästelisten vor der Übermittlung an den Kanton sogar manipuliert worden.
Beschwerde sei unbegründet
Aus diesen Gründen erachtet das Bundesgericht die Erfassung durch eine zentrale Datenbank, in der die Daten innerhalb von 24 Stunden übermittelt werden müssen, als nachvollziehbar. Zudem widerspreche diese Massnahme weder dem Epidemiengesetz noch der Covid-19-Verordnung zur besonderen Lage.
Das Gericht ging auch auf die Bedenken des Beschwerdeführers ein, dass die Datenbank an Dritte ausgelagert werden und die Personendaten auch für andere Zwecke missbraucht werden könnten. Laut Bundesgericht ist das zwar grundsätzlich möglich, es gebe aber keine konkreten Indizien dazu. Alleine die Möglichkeit sei kein Grund, eine Datenbank zu verbieten.
Die Daten seien zudem während einer begrenzten Dauer von 14 Tagen aufbewahrt worden, hätten einen konkreten Grund gehabt und zu keinem anderen Zweck verwendet werden dürfen, begründete das Bundesgericht sein Urteil weiter.
Seit Mitte September gilt in Restaurants, Bars und Clubs die Zertifikatspflicht. Die Betreiber müssen seither keine Kontaktdaten mehr erfassen. Dazu verpflichtet sind aber weiterhin die Discotheken und Tanzlokale.