Aufgrund der «Ausserordentlichen Lage» in der sich die Schweiz wegen des Coronavirus befindet, müssen Coiffeurs-Salons, Kosmetik-Studios und andere Dienstleister im Wellness-Bereich geschlossen bleiben. So soll eine Ausbreitung des Virus verhindert werden, weil in diesen Bereichen kaum Distanz zu Kunden gehalten werden kann.
Coiffeurinnen und Coiffeure, Masseure und Kosmetikerinnen bekommen nun Anfragen, ob sie Kunden bei sich zu Hause behandeln würden. Auch wenn sich so eine Einkommenseinbusse etwas abmildern liesse, rät «Espresso»-Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner dringend davon ab, dass Coiffeure nun daheim Haare schneiden: «Das ist strafbar.»
Die Rechtslage kurz erklärt
- Die Verordnung des Bundesrates (COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020) verbietet den Betrieb von personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik.
- Das bedeutet: Angehörige dieser Berufsgruppen dürfen keine Kundinnen und Kunden behandeln. Auch nicht privat, bei sich zu Hause. Grund: Es soll eine Übertragung des Virus vermieden werden.
- Wer sich über diese Anordnung hinwegsetzt, macht sich strafbar. In der Verordnung heisst es: «… wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen (…) widersetzt».
- Betriebe dieser Art müssen geschlossen bleiben. Verlangt ein Arbeitgeber von Angestellten, dass sie dennoch zur Arbeit erscheinen und Kunden bedienen, verletzt er seine Fürsorgepflicht und macht sich darüber hinaus strafbar. Betroffene Angestellten können sich ans kantonale Arbeitsinspektorat wenden.
- Informationen zu den verschärften Massnahmen des Bundesrats Informationen zu den verschärften Massnahmen des Bundesrats
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