- Die Zustände im eritreischen Nationaldienst wiegen nicht schwer genug, um den Wegweisungsvollzug zu verhindern.
- Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
- Damit verschärft das Gericht seine Gangart gegenüber eritreischen Asylbewerbern zum dritten Mal innert anderthalb Jahren.
Junge Eritreerinnen und Eritreer haben keine Wahl. Sie müssen in ihrem Land den Nationaldienst absolvieren. Wie lange dieser dauert, wissen sie nicht. Durchschnittlich sollen es fünf bis zehn Jahre sein.
Die Dienstleistenden sind der Willkür der Offiziere ausgesetzt und werden in ihrer Religionsfreiheit eingeschränkt. Frauen müssen zudem sexuelle Übergriffe ihrer Vorgesetzten fürchten.
Genaues weiss hier kaum jemand
Die Faktenlage zu diesem Nationaldienst ist dünn, weil Menschenrechtsorganisationen in Eritrea unerwünscht sind. Informationen gibt es fast nur von geflüchteten Eritreern. Deren Diaspora spricht von staatlicher Sklaverei.
Auch das Bundesverwaltungsgericht hatte für sein Urteil nur wenig gesicherte Informationen zur Verfügung. Es musste sich neben Berichten der UNO und etwa der britischen Justiz auch auf Medienberichte und Dokumentarfilme abstützen.
Einberufung als Asylgrund angegeben
Das Gericht hatte den Fall eines 21-Jährigen Eritreers zu beurteilen, dessen Asylgesuch 2017 abgelehnt worden war. Er hat die Wegweisung aus der Schweiz angefochten, weil eine Rückkehr und eine Einberufung in den Nationaldienst unmenschlich seien.
Für das Bundesverwaltungsgericht wird mit dem Nationaldienst das Verbot der Zwangsarbeit aber nicht in krasser Weise verletzt. Die Europäische Menschenrechtskonvention verbiete eine Wegweisung nur dann, wenn eine «flagrante Verletzung des Verbotes von Zwangsarbeit» angenommen werden müsse.
Zudem fänden sexuelle Übergriffe nicht derart flächendeckend statt, dass sie an dieser Einschätzung etwas änderten. Nach Ansicht der Richter ist die Wegweisung deshalb zulässig und zumutbar.
Fehlende Papiere sind kein Hindernis
Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet die Wegweisung auch als möglich, obwohl Eritrea keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptiert und es kein Rückführungsabkommen gibt. Der 21-jährige Beschwerdeführer könne bei der Vertretung seines Heimatlandes selber die nötigen Dokumente für die Rückreise beantragen.
Die Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, welche den 21-jährigen Eritreer vertreten hat, prüft, das Urteil vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg anzufechten.