Eine Hochzeitsfeier mit Trauung, Apéro, Abendessen, Hochzeitskleid, Torte und Fotograf kostet gut und gerne gegen 30'000 Franken. Wenn die Feier nun wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden muss, steht nicht nur viel Arbeit an. Es geht auch um grosse Geldbeträge. Hier Antworten auf die wichtigsten Fragen:
Die Location
Die Hochzeitsfeier muss aufgrund des Versammlungsverbots abgesagt werden. Bekomme ich die Anzahlung für die Reservation im Restaurant zurückerstattet?
Ja, denn es gelten die gleichen Regeln wie bei anderen Buchungen. Musste die Hochzeitsfeier aufgrund des Versammlungsverbots abgesagt werden, müssen allfällige Anzahlungen rückerstattet werden. Falls ein Verschiebedatum gefunden werden konnte, kann die Anzahlung auch dort angerechnet werden.
Die Hochzeitsfeier findet später im Sommer statt, in einer Zeit also, in der zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar ist, ob grössere Feiern wieder erlaubt sind. Darf ich die Hochzeitsfeier auch jetzt schon kostenlos stornieren?
Nein. In diesem Fall gelten die Annullationsbedingungen gemäss Vertrag. Allerdings: Sollte der Bundesrat das Versammlungsverbot verlängern, gilt das auch rückwirkend für die Absage der Hochzeitsfeier. Heisst: Sollte nach der Absage klar werden, dass die Feier aufgrund des verlängerten Versammlungsverbots sowieso nicht hätte stattfinden dürfen, müssen die Annullationsgebühren zurückerstattet werden. Es gelten die gleichen Regeln wie oben beschrieben.
Die Hochzeitstorte
Darf ich die bestellte Hochzeitstorte ebenfalls kostenlos abbestellen? Anders als bei der Hochzeitslokalität ist der Fall bei der Torte nicht so eindeutig. Grundsätzlich können solche Bestellungen nicht einfach kostenlos storniert werden. Denn es gibt kein Verbot für die Herstellung von Hochzeitstorten.
Heisst: Auch wenn die Feier nicht stattfinden kann, könnte der Konditor trotzdem eine Torte machen. Laut Vito Roberto, Privatrechtsprofessor an der Universität St. Gallen, ist die Lage rechtlich deshalb nicht so klar. Heisst: Wenn die Torte explizit für die Hochzeit bestellt wurde, könne man sich darauf berufen und den Vertrag allenfalls anfechten, meint Vito Roberto.
Fotograf und Band
Was ist, wenn ich für die Hochzeit einen Fotografen und eine Band für die Party am Abend engagiert habe?
Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um Aufträge und diese dürfen jederzeit gekündigt werden. Für Fotograf, Partyband oder Sängerin in der Kirche gilt aber: Sollten sie schon Aufwände gehabt haben, müssen diese bezahlt werden. Wenn also der Fotograf schon die Location besichtigt, die Band bereits geprobt oder die Sängerin einen besonderen Song einstudiert hat, dürfen sie diese Zeit in Rechnung stellen. Der Betrag muss aber verhältnismässig sein.