- Die Swisscanto-Anlagestiftung ist vor Bundesgericht mit ihren Argumenten für das Wohnbauprojekt auf dem Bürgli-Areal in Zürich-Enge nicht durchgedrungen.
- Die Lausanner Richter sind zum Schluss gelangt, dass die bestehende Lärmbelastung zu wenig berücksichtigt wurde.
- Das Vorhaben sieht den Bau von 124 Wohnungen vor. Die Stadt Zürich hatte zuvor grünes Licht gegeben für das Bauprojekt – mit einer Ausnahmebewilligung.
Die Begründung des Bundesgerichts für den abschlägigen Entscheid: An den meisten Fenstern, die zur Strasse hin geplant gewesen wären, wäre es zu laut gewesen. Konkret wären beim Projekt die Lärmgrenzwerte in der Nacht in 80 Prozent der Wohnungen um bis zu fünf Dezibel überschritten gewesen.
Wegen der starken Lärmbelastung befindet sich das entsprechende Gebiet in der Empfindlichkeitsstufe III – die höchste für Wohnzonen noch zulässige Stufe. Für reine Wohnzonen ist sonst grundsätzlich die Stufe II vorgesehen, wie das Bundesgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil festhält. Obwohl die Immissionsgrenzwerte im Planungsgebiet schon hoch angesetzt sind, werden sie nachts in 99 der 124 geplanten Wohnungen überschritten.
Das Urteil des Bundesgerichts
Dennoch wurde eine Ausnahmebewilligung für den Bau erteilt. Dies hätte laut Bundesgericht nicht geschehen dürfen. Es sei von den zuständigen Behörden nämlich nicht ausreichend geprüft worden, ob die Interessen an der Realisierung des Projekts überwiegen. Bei der Begründung der Ausnahmebewilligung dürften nicht bloss einzelne öffentliche Interessen oder generelle Gründe aufgezählt werden, die sich praktisch immer aufzählen liessen.
Möglichkeiten zur Lärmreduzierung
Vielmehr müsse im Rahmen der Interessenabwägung auch einbezogen werden, ob Möglichkeiten bestehen, den Lärm an der Quelle zu reduzieren. Auch Temporeduktionen oder der Einbau von Lärm-dämpfenden Strassenbelägen kommen laut den Bundesrichtern dafür infrage.
Diese Möglichkeiten auszuschliessen, weil sie nicht im Entscheidungsbereich der Bauherrschaft liegen würden, sei nicht zulässig. Bei einem Bauvorhaben wie dem vorliegenden sei dem Faktor Lärm von Beginn weg – etwa bei der Ausschreibung eines Projektwettbewerbs – eine hohe Bedeutung beizumessen. Die Bauherrschaft müsse beim Vorlegen des ausgearbeiteten Projekts begründen können, welche Möglichkeiten sie geprüft und aus welchen Gründen sie sich für diese oder jene Lösung entschieden habe.