- Auch das Bundesgericht verurteilt Alain Soral wegen homophober Aussagen. Es bestätigt damit die Verurteilung durch die Vorinstanz im Kanton Waadt.
- Soral habe sich in einem Film im Internet gegenüber einer Journalistin diskriminierend geäussert und zu Hass aufgrund ihrer sexuellen Orientierung aufgerufen.
- Teilweise gutgeheissen hat das Bundesgericht die Beschwerde in Bezug auf die Strafe.
Die Verurteilung Sorals, der mit bürgerlichem Namen Alain Bonnet heisst, basiert auf dem Artikel 261 des Strafgesetzbuches. Seit dem 1. Juli 2020 regelt die Bestimmung auch die Strafbarkeit einer Diskriminierung oder eines Aufrufs zu Hass basierend auf der sexuellen Orientierung einer Person oder einer Personengruppe.
Gericht: Auf sexuelle Orientierung abgezielt
Laut einem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesgerichts war der Anlass für das filmische Interview ein zuvor publizierter, kritischer Zeitungsbeitrag der Journalistin. Der Franzose sagt in dem Interview, der Artikel sei von einer «queeren Aktivistin» verfasst worden und er stehe nun als Verteidiger der Schweizer Seele und des Schweizer Geistes einer extremen Minderheit gegenüber. «Queer» bedeute sinngemäss verdreht. Er denke, mit seiner Weltanschauung eher ein Kämpfer für Frieden und Brüderlichkeit zu sein als eine «fette aktivistische Lesbe».
So begründet das Bundesgericht seinen Entscheid:
Mit seiner Wortwahl hat Soral gemäss Bundesgericht auf die sexuelle Orientierung der Frau abgezielt und nicht allgemein auf ihre Genderidentität. Die Begriffe queer und lesbisch habe er nicht wertneutral verwendet. Mit dem herabsetzenden Ausdruck «verdreht» und der Bezeichnung «fette Lesbe» habe er die Internet-Nutzer dazu eingeladen, die Journalistin insbesondere wegen ihrer sexuellen Orientierung zu verachten.
Beschwerde bezüglich Strafe teils gutgeheissen
Das Bundesgericht schreibt: «Insgesamt kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die Botschaft des Beschwerdeführers darauf ausgerichtet war, Hassgefühle aufgrund der sexuellen Orientierung zu wecken und zu schüren. Zur Interpretation seiner Botschaft durfte das Kantonsgericht auch die Reaktionen im Internet berücksichtigen, um so die Wirkung seiner Worte auf eine durchschnittliche Drittperson zu erfassen.» Ebenfalls nicht zu beanstanden sei weiter die Feststellung des Kantonsgerichts, dass er mit Vorsatz gehandelt habe.
Teilweise gutgeheissen hat das Bundesgericht die Beschwerde in Bezug auf die Strafe. Aus prozessualen Gründen bleibt die in erster Instanz rechtskräftig verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen übler Nachrede bestehen, kombiniert mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass.
Die Lesbenorganisation Schweiz von Pink Cross hat das Urteil des Bundesgerichts in einer Medienmitteilung als einen historischer Erfolg bezeichnet. Das Urteil sei ein starkes Signal und zeige, dass Angriffe und Diskriminierung Konsequenzen hätten.