Das revidierte Adoptionsrecht tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft. Die Möglichkeit der Stiefkindadoption steht künftig auch Paaren in einer eingetragenen Partnerschaft oder in verschieden- und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften offen. Nach geltendem Recht können nur verheiratete Personen das Kind ihrer Partnerin oder ihres Partners adoptieren.
Auf diese Weise würden Ungleichbehandlungen beseitigt, teilte das Bundesamt für Justiz mit. Die Beziehung zwischen dem Kind und dem Stiefelternteil werde rechtlich abgesichert. Das Paar könne das Stiefkind vollständig in seine Familie integrieren und Vorkehrungen bei einem allfälligen Tod des leiblichen Elternteils treffen.
Gemeinschaftliche Adoption bleibt verboten
Die gemeinschaftliche Adoption fremder Kinder bleibt gleichgeschlechtlichen Paaren und Paaren in einer faktischen Lebensgemeinschaft dagegen weiterhin nicht erlaubt.
Mit dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen werden auch die allgemeinen Adoptionsvoraussetzungen flexibilisiert. Künftig kann von diesen abgewichen werden, wenn dies im Interesse des Kindes ist.